Auf dieser Seite
- Was die Verordnung erfasst und wo sie nicht gilt (Artikel 1, 2, 26 und 33; Erwägungsgrund 25)
- Wann ist eine Forderung „unbestritten“? (Artikel 3 und 4; Erwägungsgründe 5 und 6)
- Die Bestätigung im Ursprungsmitgliedstaat erhalten (Artikel 5 bis 9 und 11; Erwägungsgrund 20)
- Die prozessualen Mindestvorschriften (Artikel 12 bis 17; Erwägungsgründe 12 bis 16)
- Wenn die Mindestvorschriften nicht eingehalten wurden: Heilung und Überprüfung (Artikel 18, 19 und 30)
- Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung (Artikel 10)
- Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat (Artikel 20 bis 23; Erwägungsgrund 18)
- Gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden (Artikel 24 und 25)
- Vergleich mit der Brüssel-Ia-Verordnung, dem Mahnverfahren und dem Verfahren für geringfügige Forderungen (Artikel 27 und 28)
- Praktische Schritte für Gläubiger und Schuldner
- Häufig gestellte Fragen
Ein Lieferant in Belgien erwirkt ein Urteil gegen einen Kunden, der auf die Klage nie geantwortet hat, doch die Bankkonten des Kunden liegen in Portugal. Ein Vermieter in Österreich hält eine notarielle Urkunde, in der ein Mieter eine Schuld ausdrücklich anerkannt hat, und der Mieter lebt inzwischen in Slowenien. Ein Unternehmen in Irland hat mit einem Vertriebshändler mit Sitz in Finnland einen von einem Gericht gebilligten Vergleich geschlossen. In jedem dieser Fälle hält der Gläubiger bereits einen Titel in einem Mitgliedstaat und möchte ihn in einem anderen nutzen. Für diese Lage führt die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 den Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen ein. Nach Artikel 5 wird eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann. Im Gegenzug muss das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat, wenn die Forderung unbestritten ist, weil der Schuldner nie widersprochen hat oder nach einem zunächst erhobenen Widerspruch nicht erschienen oder nicht vertreten worden ist und dieses Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats als stillschweigendes Zugeständnis anzusehen ist (Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c), den Mindestvorschriften des Kapitels III entsprochen haben.
Dieser Leitfaden richtet sich an Gläubiger, die in einem EU-Mitgliedstaat eine Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde über eine Geldforderung besitzen und diese in einem anderen Mitgliedstaat vollstrecken möchten, sowie an Schuldner, denen eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel begegnet. Er folgt dem Text der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrer geänderten Fassung, einschließlich der Änderung durch die Verordnung (EU) 2023/2844. Er erläutert außerdem, worin sich die Verordnung von zwei Verfahren unterscheidet, die ein eigener Leitfaden behandelt, dem Europäischen Mahnverfahren und dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, sowie von den allgemeinen Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung). Das nationale Vollstreckungsverfahren beschreibt er nicht: Nach Artikel 20 Absatz 1 gilt unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IV für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.
Was die Verordnung erfasst und wo sie nicht gilt (Artikel 1, 2, 26 und 33; Erwägungsgrund 25)
Nach Artikel 1 wird mit der Verordnung ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt, um durch die Festlegung von Mindestvorschriften den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Zwischenverfahren vor der Anerkennung und Vollstreckung angestrengt werden muss.
Nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Verordnung in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta jure imperii). Artikel 2 Absatz 2 nennt die Bereiche, auf die sie nicht anzuwenden ist: a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts; b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren; c) die soziale Sicherheit; und d) die Schiedsgerichtsbarkeit.
Dänemark. Nach Artikel 2 Absatz 3 bedeutet der Begriff „Mitgliedstaaten“ in dieser Verordnung die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Nach Erwägungsgrund 25 beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung, die für Dänemark somit nicht bindend oder anwendbar ist. In Verbindung mit Artikel 4 Nummer 1, der sich auf eine von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung bezieht, gilt die Verordnung für Entscheidungen, die in einem durch sie gebundenen Mitgliedstaat ergangen sind.
Zeitliche Geltung. Nach Artikel 26 gilt die Verordnung nur für nach ihrem Inkrafttreten ergangene Entscheidungen, gerichtlich gebilligte oder geschlossene Vergleiche und aufgenommene oder registrierte öffentliche Urkunden. Nach Artikel 33 ist die Verordnung am 21. Januar 2005 in Kraft getreten und gilt ab dem 21. Oktober 2005, mit Ausnahme der Artikel 30, 31 und 32, die ab dem 21. Januar 2005 galten.
Entscheidungen von außerhalb der EU. Die Verordnung gilt für Entscheidungen, die von einem Gericht eines durch sie gebundenen Mitgliedstaats erlassen wurden (Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Nummer 1), und die Türkei ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ob die Entscheidung eines türkischen Gerichts in einem Mitgliedstaat der EU vollstreckt werden kann, ist eine eigene Frage; mit ihr befasst sich der eigene Leitfaden zur Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen.
Wann ist eine Forderung „unbestritten“? (Artikel 3 und 4; Erwägungsgründe 5 und 6)
Nach Artikel 3 Absatz 1 gilt die Verordnung für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen. Eine Forderung gilt als „unbestritten“, wenn a) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder b) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat oder c) der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist, oder d) der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.
Erwägungsgrund 6 erläutert, dass ein fehlender Widerspruch im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b auch dann vorliegt, wenn der Schuldner nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint oder einer Aufforderung des Gerichts, schriftlich mitzuteilen, ob er sich zu verteidigen beabsichtigt, nicht nachkommt. Nach Artikel 3 Absatz 2 gilt die Verordnung auch für Entscheidungen, die nach Anfechtung von als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen oder öffentlichen Urkunden ergangen sind.
Geldforderungen. Nach Artikel 4 Nummer 2 ist eine „Forderung“ eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die fällig ist oder deren Fälligkeitsdatum in der Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde angegeben ist.
Entscheidung und öffentliche Urkunde. Nach Artikel 4 Nummer 1 ist eine „Entscheidung“ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten. Nach Artikel 4 Nummer 3 ist eine „öffentliche Urkunde“ a) ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert worden ist, wobei die Beurkundung sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und von einer Behörde oder einer anderen von dem Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigten Stelle vorgenommen worden ist, oder b) eine vor einer Verwaltungsbehörde geschlossene oder von ihr beurkundete Unterhaltsvereinbarung oder -verpflichtung.
Die beteiligten Staaten und das Gericht. „Ursprungsmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dem eine Entscheidung ergangen ist, ein gerichtlicher Vergleich gebilligt oder geschlossen oder eine öffentliche Urkunde ausgestellt wurde und in dem diese als Europäischer Vollstreckungstitel zu bestätigen sind (Artikel 4 Nummer 4). „Vollstreckungsmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung betrieben wird (Artikel 4 Nummer 5). „Ursprungsgericht“ ist das Gericht, das mit dem Verfahren zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c befasst war (Artikel 4 Nummer 6).
Die Bestätigung im Ursprungsmitgliedstaat erhalten (Artikel 5 bis 9 und 11; Erwägungsgrund 20)
Nach Artikel 6 Absatz 1 wird eine in einem Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung auf jederzeitigen Antrag an das Ursprungsgericht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, wenn a) die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, b) die Entscheidung nicht im Widerspruch zu den Zuständigkeitsregeln in Kapitel II Abschnitte 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 steht und c) das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat im Fall einer unbestrittenen Forderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder c den Voraussetzungen des Kapitels III entsprochen hat.
Die Verbraucherbedingung (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d). Ist die Forderung unbestritten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder c, betrifft sie einen Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, und ist der Schuldner der Verbraucher, so muss die Entscheidung außerdem in dem Mitgliedstaat ergangen sein, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 hat.
Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 hat die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 aufgehoben. Nach Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in deren Anhang III zu lesen. In dieser Tabelle entspricht Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dem Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012; die Artikel 8 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, die deren Abschnitt 3 über die Zuständigkeit für Versicherungssachen bildeten, entsprechen den Artikeln 10 bis 16; und Artikel 22, der deren Abschnitt 6 über ausschließliche Zuständigkeiten bildete, entspricht Artikel 24. Diese Regeln erläutert der Leitfaden zur Zuständigkeit nach der Brüssel-Ia-Verordnung.
Kosten, Teile einer Entscheidung, Formblatt und Sprache. Umfasst eine Entscheidung eine vollstreckbare Entscheidung über die Höhe der mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten, einschließlich Zinsen, wird sie auch hinsichtlich dieser Kosten als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, es sei denn, der Schuldner hat im gerichtlichen Verfahren nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats der Verpflichtung zum Kostenersatz ausdrücklich widersprochen (Artikel 7). Erfüllt die Entscheidung die Voraussetzungen der Verordnung nur in Teilen, so wird die Bestätigung nur für diese Teile ausgestellt (Artikel 8). Die Bestätigung wird unter Verwendung des Formblatts in Anhang I (Artikel 9 Absatz 1) und in der Sprache ausgestellt, in der die Entscheidung abgefasst ist (Artikel 9 Absatz 2).
Was die Bestätigung bewirken kann und was nicht. Nach Artikel 11 entfaltet die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel Wirkung nur im Rahmen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung. Ist eine bestätigte Entscheidung nicht mehr vollstreckbar oder wurde ihre Vollstreckbarkeit ausgesetzt oder eingeschränkt, so wird auf jederzeitigen Antrag an das Ursprungsgericht unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV eine Bestätigung der Nichtvollstreckbarkeit bzw. der Beschränkung der Vollstreckbarkeit ausgestellt (Artikel 6 Absatz 2). Ist nach Anfechtung einer bestätigten Entscheidung eine Entscheidung ergangen, so wird auf jederzeitigen Antrag unter Verwendung des Formblatts in Anhang V eine Ersatzbestätigung ausgestellt, wenn diese Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist; Artikel 12 Absatz 2 bleibt davon unberührt (Artikel 6 Absatz 3).
Die Wahl des Gläubigers. Nach Erwägungsgrund 20 sollte es dem Gläubiger frei stehen, eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zu beantragen oder sich für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 oder für andere Gemeinschaftsrechtsakte zu entscheiden. Nach Artikel 27 berührt die Verordnung nicht die Möglichkeit, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu betreiben.
Die prozessualen Mindestvorschriften (Artikel 12 bis 17; Erwägungsgründe 12 bis 16)
Nach Artikel 12 Absatz 1 kann eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder c nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat den verfahrensrechtlichen Erfordernissen des Kapitels III genügt hat. Nach Artikel 12 Absatz 2 gelten dieselben Erfordernisse für die Ausstellung der Bestätigung oder einer Ersatzbestätigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 für eine Entscheidung, die nach Anfechtung einer Entscheidung ergangen ist, wenn zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder c erfüllt sind. Nach Erwägungsgrund 13 kann eine Zustellungsform, die auf einer juristischen Fiktion beruht, im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestvorschriften nicht als ausreichend für die Bestätigung angesehen werden.
Zustellung mit Nachweis des Empfangs durch den Schuldner (Artikel 13). Das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück kann dem Schuldner wie folgt zugestellt worden sein: a) durch persönliche Zustellung, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet; b) durch persönliche Zustellung, bei der die zuständige Person, die die Zustellung vorgenommen hat, ein Dokument unterzeichnet, in dem angegeben ist, dass der Schuldner das Schriftstück erhalten oder dessen Annahme unberechtigt verweigert hat und an welchem Datum die Zustellung erfolgt ist; c) durch postalische Zustellung, bei der der Schuldner die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt; d) durch elektronische Zustellung wie beispielsweise per Fax oder E-Mail, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt; oder e) durch elektronische Zustellung nach den Artikeln 19 und 19a der Verordnung (EU) 2020/1784. Buchstabe e wurde durch Artikel 18 der Verordnung (EU) 2023/2844 angefügt, die nach ihrem Artikel 26 Absatz 2 ab dem 1. Mai 2025 gilt. Nach Artikel 13 Absatz 2 kann eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung auch mündlich in einer vorausgehenden Verhandlung über dieselbe Forderung bekannt gemacht worden sein, wobei dies im Protokoll dieser Verhandlung festgehalten sein muss.
Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Schuldner (Artikel 14). Das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück sowie eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung kann dem Schuldner auch in einer der folgenden Formen zugestellt worden sein: a) persönliche Zustellung unter der Privatanschrift des Schuldners an eine in derselben Wohnung wie der Schuldner lebende Person oder an eine dort beschäftigte Person; b) wenn der Schuldner Selbstständiger oder eine juristische Person ist, persönliche Zustellung in den Geschäftsräumen des Schuldners an eine Person, die vom Schuldner beschäftigt wird; c) Hinterlegung des Schriftstücks im Briefkasten des Schuldners; d) Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt oder bei den zuständigen Behörden mit entsprechender schriftlicher Benachrichtigung im Briefkasten des Schuldners, sofern in der Benachrichtigung das Schriftstück eindeutig als gerichtliches Schriftstück bezeichnet oder darauf hingewiesen wird, dass die Zustellung durch die Benachrichtigung als erfolgt gilt und damit Fristen zu laufen beginnen; e) postalisch ohne Nachweis gemäß Absatz 3, wenn der Schuldner seine Anschrift im Ursprungsmitgliedstaat hat; oder f) elektronisch, mit automatisch erstellter Sendebestätigung, sofern sich der Schuldner vorab ausdrücklich mit dieser Art der Zustellung einverstanden erklärt hat.
Nach Artikel 14 Absatz 2 ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 nicht zulässig, wenn die Anschrift des Schuldners nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann. Die Zustellung nach Absatz 1 Buchstaben a bis d wird durch ein von der zuständigen Person, die die Zustellung vorgenommen hat, unterzeichnetes Schriftstück bescheinigt, das die gewählte Form der Zustellung, das Datum der Zustellung und, falls das Schriftstück einer anderen Person als dem Schuldner zugestellt wurde, den Namen dieser Person und ihr Verhältnis zum Schuldner angibt, oder, für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b, durch eine Empfangsbestätigung der Person, der das Schriftstück zugestellt wurde (Artikel 14 Absatz 3). Nach Artikel 15 kann die Zustellung gemäß Artikel 13 oder 14 auch an den Vertreter des Schuldners bewirkt worden sein; Erwägungsgrund 16 nennt Situationen, in denen der Schuldner sich nicht selbst vor Gericht vertreten kann, etwa weil er eine juristische Person ist, und durch eine gesetzlich bestimmte Person vertreten wird, sowie Situationen, in denen er eine andere Person, insbesondere einen Rechtsanwalt, ermächtigt hat, ihn in dem betreffenden gerichtlichen Verfahren zu vertreten.
Unterrichtung über die Forderung (Artikel 16). Das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück muss folgende Angaben enthalten haben: a) den Namen und die Anschrift der Parteien; b) die Höhe der Forderung; c) wenn Zinsen gefordert werden, den Zinssatz und den Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden, es sei denn, die Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats sehen vor, dass gesetzliche Zinsen automatisch der Hauptforderung hinzugefügt werden; und d) die Bezeichnung des Forderungsgrundes.
Unterrichtung über das Bestreiten der Forderung (Artikel 17). In diesem Schriftstück, in einer Ladung zu einer Gerichtsverhandlung oder in einer zusammen damit zugestellten Belehrung muss deutlich auf Folgendes hingewiesen worden sein: a) auf die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für das Bestreiten der Forderung, insbesondere die Frist, innerhalb deren die Forderung schriftlich bestritten werden kann, bzw. gegebenenfalls den Termin der Gerichtsverhandlung, die Bezeichnung und die Anschrift der Stelle, an die die Antwort zu richten bzw. vor der gegebenenfalls zu erscheinen ist, sowie darauf, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist; und b) auf die Konsequenzen des Nichtbestreitens oder des Nichterscheinens, insbesondere die etwaige Möglichkeit einer Entscheidung oder ihrer Vollstreckung gegen den Schuldner und der Verpflichtung zum Kostenersatz.
Wenn die Mindestvorschriften nicht eingehalten wurden: Heilung und Überprüfung (Artikel 18, 19 und 30)
Heilung nach der Entscheidung (Artikel 18 Absatz 1). Genügte das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat nicht den Erfordernissen der Artikel 13 bis 17, so sind eine Heilung der Verfahrensmängel und eine Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel möglich, wenn a) die Entscheidung dem Schuldner unter Einhaltung der Erfordernisse nach Artikel 13 oder Artikel 14 zugestellt worden ist, b) der Schuldner die Möglichkeit hatte, einen eine uneingeschränkte Überprüfung umfassenden Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, und er in oder zusammen mit der Entscheidung ordnungsgemäß über die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs, einschließlich der Bezeichnung und der Anschrift der Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und gegebenenfalls der Frist unterrichtet wurde, und c) der Schuldner es versäumt hat, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gemäß den einschlägigen verfahrensrechtlichen Erfordernissen einzulegen.
Heilung durch das Verhalten des Schuldners (Artikel 18 Absatz 2). Genügte das Verfahren nicht den Erfordernissen nach Artikel 13 oder Artikel 14, so ist eine Heilung dieser Verfahrensmängel möglich, wenn durch das Verhalten des Schuldners im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen ist, dass er das zuzustellende Schriftstück so rechtzeitig persönlich bekommen hat, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen konnte.
Überprüfung in Ausnahmefällen (Artikel 19). Ergänzend zu den Artikeln 13 bis 18 kann eine Entscheidung nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn der Schuldner nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats berechtigt ist, eine Überprüfung der Entscheidung zu beantragen, falls a) das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück oder gegebenenfalls die Ladung zu einer Gerichtsverhandlung in einer der in Artikel 14 genannten Formen zugestellt wurde und die Zustellung ohne Verschulden des Schuldners nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können, oder b) der Schuldner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden der Forderung nicht widersprechen konnte; in beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass er unverzüglich tätig wird. Nach Artikel 19 Absatz 2 berührt der Artikel nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Überprüfung der Entscheidung unter großzügigeren Bedingungen als nach Absatz 1 zu ermöglichen.
Nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a teilen die Mitgliedstaaten der Kommission das Berichtigungs- und Widerrufsverfahren nach Artikel 10 Absatz 2 sowie das Überprüfungsverfahren nach Artikel 19 Absatz 1 mit, und nach Artikel 30 Absatz 2 macht die Kommission diese Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel öffentlich zugänglich.
Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung (Artikel 10)
Nach Artikel 10 Absatz 1 wird die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel auf Antrag an das Ursprungsgericht a) berichtigt, wenn die Entscheidung und die Bestätigung aufgrund eines materiellen Fehlers voneinander abweichen, oder b) widerrufen, wenn sie hinsichtlich der in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt wurde. Für Berichtigung und Widerruf ist das Recht des Ursprungsmitgliedstaats maßgebend (Artikel 10 Absatz 2), und sie können unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI beantragt werden (Artikel 10 Absatz 3).
Nach Artikel 10 Absatz 4 ist gegen die Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel kein Rechtsbehelf möglich. Für den Schuldner sieht die Verordnung den Antrag auf Berichtigung oder Widerruf nach Artikel 10 vor; nach Artikel 19 kann eine Entscheidung nur bestätigt werden, wenn der Schuldner nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats in den dort genannten Fällen eine Überprüfung beantragen kann. Die Artikel 6 Absatz 3 und 23 beziehen sich außerdem auf die Anfechtung einer bestätigten Entscheidung. Hat der Schuldner einen solchen Rechtsbehelf eingelegt oder einen Antrag nach Artikel 10 gestellt, kann das zuständige Gericht oder die befugte Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat nach Artikel 23 auf Antrag des Schuldners das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken, die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder das Vollstreckungsverfahren unter außergewöhnlichen Umständen aussetzen.
Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat (Artikel 20 bis 23; Erwägungsgrund 18)
Nach Artikel 20 Absatz 1 gilt unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IV für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats, und eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung.
Unterlagen (Artikel 20 Absatz 2). Der Gläubiger ist verpflichtet, den zuständigen Vollstreckungsbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats Folgendes zu übermitteln: a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; b) eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; und c) gegebenenfalls eine Transkription der Bestätigung oder eine Übersetzung dieser Bestätigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder, falls es dort mehrere Amtssprachen gibt, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die Vollstreckung betrieben wird, oder in eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsmitgliedstaat zulässt. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.
Keine Sicherheitsleistung wegen der Eigenschaft als Ausländer (Artikel 20 Absatz 3). Der Partei, die in einem Mitgliedstaat eine Entscheidung vollstrecken will, die in einem anderen Mitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.
Verweigerung der Vollstreckung (Artikel 21 Absatz 1). Auf Antrag des Schuldners wird die Vollstreckung vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, wenn die bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist, sofern a) die frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen ist, b) die frühere Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist oder die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt und c) die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht worden ist und nicht geltend gemacht werden konnte.
Keine Nachprüfung in der Sache (Artikel 21 Absatz 2). Weder die Entscheidung noch ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dürfen im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden. Erwägungsgrund 18 verbindet dies mit dem gegenseitigen Vertrauen in die ordnungsgemäße Rechtspflege: Das Gericht eines Mitgliedstaats beurteilt, ob alle Voraussetzungen für die Bestätigung vorliegen, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat zusätzlich von einem Gericht nachgeprüft werden muss, ob die prozessualen Mindestvorschriften eingehalten worden sind. Artikel 22 (Vereinbarungen mit Drittländern) lässt Vereinbarungen unberührt, durch die sich die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 im Einklang mit Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens verpflichtet haben, bestimmte Entscheidungen gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittland haben, nicht anzuerkennen.
Aussetzung oder Beschränkung (Artikel 23). Hat der Schuldner einen Rechtsbehelf gegen eine bestätigte Entscheidung eingelegt, wozu auch ein Antrag auf Überprüfung im Sinne des Artikels 19 gehört, oder die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung gemäß Artikel 10 beantragt, so kann das zuständige Gericht oder die befugte Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Schuldners a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken, b) die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht oder der befugten Stelle zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder c) unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.
Gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden (Artikel 24 und 25)
Gerichtliche Vergleiche. Nach Artikel 24 Absatz 1 wird ein Vergleich über eine Forderung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2, der von einem Gericht gebilligt oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen wurde und der in dem Mitgliedstaat, in dem er gebilligt oder geschlossen wurde, vollstreckbar ist, auf Antrag an das Gericht, das ihn gebilligt hat oder vor dem er geschlossen wurde, unter Verwendung des Formblatts in Anhang II als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt. Nach Artikel 24 Absatz 2 wird ein bestätigter Vergleich in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Vollstreckbarkeit angefochten werden kann.
Öffentliche Urkunden. Nach Artikel 25 Absatz 1 wird eine öffentliche Urkunde über eine Forderung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2, die in einem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, auf Antrag an die vom Ursprungsmitgliedstaat bestimmte Stelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang III als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt. Artikel 25 Absatz 2 verleiht einer bestätigten öffentlichen Urkunde dieselbe Wirkung, die Artikel 24 Absatz 2 einem Vergleich verleiht. Nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Listen der in Artikel 25 genannten Stellen mit.
Welche Vorschriften für sie gelten. Nach Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 finden die Bestimmungen von Kapitel II (mit Ausnahme von Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1) sowie von Kapitel IV (mit Ausnahme von Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22) entsprechende Anwendung. Artikel 12 Absatz 1 bezieht die Mindestvorschriften des Kapitels III auf Forderungen, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder c unbestritten sind; gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden fallen unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und d, die an die ausdrückliche Zustimmung bzw. Anerkennung durch den Schuldner anknüpfen.
Unterhalt. Nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 tritt diese Verordnung hinsichtlich Unterhaltssachen an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, außer in Bezug auf Europäische Vollstreckungstitel über Unterhaltspflichten, die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ausgestellt wurden. Siehe den Leitfaden zu grenzüberschreitenden Unterhaltsansprüchen.
Vergleich mit der Brüssel-Ia-Verordnung, dem Mahnverfahren und dem Verfahren für geringfügige Forderungen (Artikel 27 und 28)
Brüssel-Ia-Verordnung. Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist auf Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind (Artikel 66 Absatz 1). Nach ihrem Artikel 39 ist eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die dort vollstreckbar ist, in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf, und nach ihrem Artikel 42 Absatz 1 hat der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde eine Ausfertigung der Entscheidung und die nach ihrem Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung vorzulegen. Ein Unterschied liegt bei den Einwänden des Schuldners: Nach Artikel 46 jener Verordnung wird die Vollstreckung auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in ihrem Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist; der erste davon, in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a, liegt vor, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde. Nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 schließt Artikel 5 jede Anfechtung der Anerkennung einer bestätigten Entscheidung aus, und der Verweigerungsgrund in Artikel 21 Absatz 1 ist die Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung.
Europäisches Mahnverfahren. Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 schafft ein Verfahren, das der Gläubiger einleitet: Ihr Ziel nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ist die Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und die Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens. Sie ist in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden (Artikel 2 Absatz 1); eine grenzüberschreitende Rechtssache liegt nach Artikel 3 Absatz 1 vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat, und das Verfahren gilt für die Beitreibung bezifferter Geldforderungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig sind (Artikel 4). Ein im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordener Europäischer Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann (Artikel 19). Der Europäische Vollstreckungstitel ist dagegen eine Entscheidung, ein gerichtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde, die im Ursprungsmitgliedstaat bereits besteht und dort als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird (Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1); die Bestätigung ist ein eigenes Schriftstück, das auf einem Formblatt ausgestellt wird (Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b).
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen in grenzüberschreitenden Rechtssachen eingeführt (Artikel 1); es steht zur Verfügung, wenn der Streitwert die in ihrem Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Obergrenze nicht überschreitet. Beide Verfahren erläutert der Leitfaden zum Europäischen Mahnverfahren und zum Verfahren für geringfügige Forderungen.
Zustellung von Schriftstücken. Nach Artikel 28 lässt die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 über die Zustellung von Schriftstücken unberührt, und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e verweist inzwischen auf die Verordnung (EU) 2020/1784. Der Leitfaden zu gerichtlichen Schriftstücken aus einem anderen EU-Land erläutert diese Verordnung.
| Weg | Ausgangspunkt des Gläubigers | Anwendungsbereich laut Text | Verwendung des Titels in einem anderen Mitgliedstaat |
|---|---|---|---|
| Europäischer Vollstreckungstitel, Verordnung (EG) Nr. 805/2004 | Eine Entscheidung, ein gerichtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde über eine unbestrittene Forderung, im Ursprungsmitgliedstaat bestätigt (Art. 3, 6, 24, 25) | Zivil- und Handelssachen (Art. 2 Abs. 1); Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme (Art. 4 Nr. 2) | Anerkennung und Vollstreckung ohne Vollstreckbarerklärung und ohne Anfechtung der Anerkennung (Art. 5); Verweigerung bei Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung (Art. 21 Abs. 1) |
| Brüssel-Ia-Verordnung, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 | Eine in einem Mitgliedstaat ergangene und dort vollstreckbare Entscheidung mit der Bescheinigung nach Art. 53 | Zivil- und Handelssachen (Art. 1 Abs. 1); Verfahren, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet wurden (Art. 66 Abs. 1) | Vollstreckbar ohne Vollstreckbarerklärung (Art. 39); Versagung auf Antrag des Schuldners aus den Gründen des Art. 45 (Art. 46) |
| Europäisches Mahnverfahren, Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 | Ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls | Zivil- und Handelssachen in grenzüberschreitenden Rechtssachen (Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1); bezifferte Geldforderungen, die fällig sind (Art. 4) | Anerkennung und Vollstreckung ohne Vollstreckbarerklärung und ohne Anfechtung der Anerkennung (Art. 19) |
| Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen, Verordnung (EG) Nr. 861/2007 | Eine Klage im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen | Grenzüberschreitende Rechtssachen, wenn der Streitwert die Obergrenze in Art. 2 Abs. 1 nicht überschreitet | Siehe den eigenen Leitfaden zu dieser Verordnung |
Praktische Schritte für Gläubiger und Schuldner
1. Rechtsgebiet und Titel prüfen. Handelt es sich um eine Zivil- oder Handelssache (Artikel 2 Absatz 1), die nicht nach Artikel 2 Absatz 2 ausgenommen ist? Ist der Titel eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats außer Dänemark, ein gerichtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde (Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Nummern 1 und 3), die nach dem Inkrafttreten der Verordnung ergangen, gebilligt oder geschlossen bzw. aufgenommen oder registriert worden ist (Artikel 26)?
2. Prüfen, ob die Forderung passt. Es muss sich um eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme handeln, die fällig ist oder deren Fälligkeitsdatum im Titel angegeben ist (Artikel 4 Nummer 2), und sie muss auf eine der vier Arten des Artikels 3 Absatz 1 unbestritten sein.
3. Hat der Schuldner nie widersprochen oder ist er nach einem zunächst erhobenen Widerspruch nicht erschienen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder c), die Verfahrensakte prüfen. Wie wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt (Artikel 13 und 14)? Enthielt es die nach den Artikeln 16 und 17 erforderlichen Angaben? Falls nicht: Ermöglicht Artikel 18 die Heilung des Mangels? Ist der Schuldner nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats berechtigt, die Überprüfung nach Artikel 19 zu beantragen?
4. Verbraucher als Schuldner. Ist die Forderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder c unbestritten, betrifft sie einen Verbrauchervertrag und ist der Schuldner der Verbraucher, prüfen Sie, ob die Entscheidung im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Schuldners ergangen ist (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d).
5. Die Bestätigung beantragen. Eine Entscheidung wird auf jederzeitigen Antrag an das Ursprungsgericht bestätigt (Artikel 6 Absatz 1), ein Vergleich auf Antrag an das Gericht, das ihn gebilligt hat oder vor dem er geschlossen wurde (Artikel 24 Absatz 1), eine öffentliche Urkunde auf Antrag an die vom Ursprungsmitgliedstaat bestimmte Stelle (Artikel 25 Absatz 1). Prüfen Sie die Kosten (Artikel 7) und ob nur ein Teil der Entscheidung die Voraussetzungen erfüllt (Artikel 8).
6. Die Vollstreckungsunterlagen zusammenstellen. Eine Ausfertigung der Entscheidung und eine Ausfertigung der Bestätigung, die jeweils die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, sowie gegebenenfalls eine Transkription oder eine beglaubigte Übersetzung (Artikel 20 Absatz 2). Die Vollstreckungsschritte selbst richten sich nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats (Artikel 20 Absatz 1).
7. Wenn Sie der Schuldner sind. Im Ursprungsmitgliedstaat kommen die Berichtigung oder der Widerruf der Bestätigung (Artikel 10) und die Überprüfung nach Artikel 19 in Betracht, die voraussetzt, dass Sie unverzüglich tätig werden. Im Vollstreckungsmitgliedstaat kommen die Verweigerung wegen einer unvereinbaren früheren Entscheidung (Artikel 21 Absatz 1) und, wenn Sie einen Rechtsbehelf eingelegt oder einen Antrag nach Artikel 10 gestellt haben, ein Antrag nach Artikel 23 in Betracht, auf den hin das zuständige Gericht oder die befugte Stelle das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken, die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder das Vollstreckungsverfahren unter außergewöhnlichen Umständen aussetzen kann.
8. Die Alternativen bedenken. Der Gläubiger kann stattdessen das Anerkennungs- und Vollstreckungssystem der Brüssel-Ia-Verordnung wählen (Erwägungsgrund 20; Artikel 27; Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012). Besteht noch kein Titel, können das Europäische Mahnverfahren oder das Verfahren für geringfügige Forderungen in Betracht kommen; die Pfändung von Bankkonten ist Gegenstand eines eigenen Rechtsakts, der im Leitfaden zum Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erläutert wird.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Europäischer Vollstreckungstitel?
Nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist es eine Entscheidung, ein gerichtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde über eine unbestrittene Forderung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde; die Bestätigung wird auf einem Formblatt ausgestellt (Artikel 9 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 1). Nach Artikel 5 wird eine so bestätigte Entscheidung in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann. Die Artikel 24 Absatz 2 und 25 Absatz 2 verleihen bestätigten Vergleichen und öffentlichen Urkunden eine entsprechende Wirkung. Dänemark ist vom Begriff „Mitgliedstaaten“ ausgenommen (Artikel 2 Absatz 3).
Wann ist eine Forderung nach der Verordnung 805/2004 „unbestritten“?
Nach Artikel 3 Absatz 1 ist eine Forderung unbestritten, wenn der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht geschlossenen Vergleich zugestimmt hat; ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat; nach einem anfänglichen Widerspruch zu einer Gerichtsverhandlung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, sofern dieses Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats als stillschweigendes Zugeständnis anzusehen ist; oder die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat. Die Forderung muss auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sein, die fällig ist oder deren Fälligkeitsdatum im Titel angegeben ist (Artikel 4 Nummer 2).
Kann ein Versäumnisurteil als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden?
Das ist möglich, wenn die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt sind: Die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar und steht nicht im Widerspruch zu den Zuständigkeitsregeln in Kapitel II Abschnitte 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b), und wenn die Forderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder c unbestritten ist, hat das gerichtliche Verfahren den prozessualen Mindestvorschriften des Kapitels III über die Zustellung und die Unterrichtung des Schuldners entsprochen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 12 bis 17). Artikel 18 regelt, wann die Nichteinhaltung dieser Vorschriften geheilt werden kann, und nach Artikel 19 kann eine Entscheidung nur bestätigt werden, wenn der Schuldner nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats berechtigt ist, in den dort genannten Ausnahmefällen eine Überprüfung zu beantragen. Ist der Schuldner Verbraucher und betrifft die Forderung einen Verbrauchervertrag, muss die Entscheidung im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Schuldners ergangen sein (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d).
Kann der Schuldner sich im Vollstreckungsmitgliedstaat gegen die Vollstreckung wehren?
Nach Artikel 21 Absatz 1 wird die Vollstreckung auf Antrag des Schuldners vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, wenn die bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands unvereinbar ist, unter den weiteren Voraussetzungen dieses Artikels. Nach Artikel 21 Absatz 2 dürfen weder die Entscheidung noch ihre Bestätigung dort in der Sache selbst nachgeprüft werden. Hat der Schuldner einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt oder einen Antrag nach Artikel 10 gestellt, kann das zuständige Gericht oder die befugte Stelle dieses Mitgliedstaats nach Artikel 23 auf Antrag des Schuldners das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken, die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder das Vollstreckungsverfahren unter außergewöhnlichen Umständen aussetzen.
Was geschieht, wenn die Bestätigung fehlerhaft ist?
Nach Artikel 10 Absatz 1 wird die Bestätigung auf Antrag an das Ursprungsgericht berichtigt, wenn die Entscheidung und die Bestätigung aufgrund eines materiellen Fehlers voneinander abweichen, oder widerrufen, wenn sie hinsichtlich der in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt wurde. Maßgebend ist das Recht des Ursprungsmitgliedstaats (Artikel 10 Absatz 2), der Antrag kann unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI gestellt werden (Artikel 10 Absatz 3), und gegen die Ausstellung der Bestätigung ist kein Rechtsbehelf möglich (Artikel 10 Absatz 4).
Ist der Europäische Vollstreckungstitel dasselbe wie der Europäische Zahlungsbefehl?
Nein. Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist ein Verfahren, das der Gläubiger in grenzüberschreitenden Rechtssachen für bezifferte Geldforderungen einleitet, die fällig sind (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4). Der Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist eine Entscheidung, ein gerichtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde, die im Ursprungsmitgliedstaat bereits besteht und dort als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird (Artikel 3, 6, 24 und 25).
Muss ich den Europäischen Vollstreckungstitel statt der Brüssel-Ia-Verordnung nutzen?
Nach Erwägungsgrund 20 sollte es dem Gläubiger frei stehen, eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zu beantragen oder sich für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 oder für andere Gemeinschaftsrechtsakte zu entscheiden, und Artikel 27 hält diese Möglichkeit offen. Nach Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 gelten Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in deren Anhang III zu lesen.
Kann eine Entscheidung aus der Türkei als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden?
Die Verordnung gilt für Entscheidungen, die von einem Gericht eines durch sie gebundenen Mitgliedstaats erlassen wurden (Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Nummer 1), und die Türkei ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Vollstreckung einer außerhalb der EU ergangenen Entscheidung ist eine eigene Frage, die im Leitfaden zur Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen behandelt wird.
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