Ein niederländischer Großhändler hat ein Urteil gegen einen Kunden in Spanien, der immer wieder Zahlung verspricht und nie zahlt. Eine deutsche Vermieterin erfährt, dass der Mieter, der mit drei Monatsmieten im Rückstand ausgezogen ist, nach Italien umgezogen ist und seine Konten auflöst. Eine französische Beraterin hört, dass das portugiesische Start-up, das ihr Honorar schuldet, sein letztes Geld an die Gesellschafter ausschütten will. In jedem Fall weiß der Gläubiger, oder vermutet stark, wo das Geld liegt; das Problem ist, dass das Konto leer sein wird, bis eine gewöhnliche Klage entschieden ist. Genau für diesen Moment wurde der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung geschaffen.
Dieser Leitfaden richtet sich an Privatpersonen, Freiberufler sowie kleine und mittlere Unternehmen, denen jemand mit einem Bankkonto in einem anderen EU-Mitgliedstaat Geld schuldet, und an ihre Berater. Er folgt dem Text der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die seit dem 18. Januar 2017 gilt (Artikel 54). Er ersetzt keine Beratung zu Gericht, Gebühren und Praxis in dem Land, in dem der Antrag gestellt wird oder das Konto geführt wird; all das ist unterschiedlich, und all das kennt ein örtlicher Anwalt für Forderungseinzug. Er behandelt auch nicht die nationalen Arrest- und Pfändungsmaßnahmen, die jeder Mitgliedstaat neben dem europäischen Instrument weiterhin anbietet; die Wahl zwischen beiden wird am Ende erörtert.
Was der Beschluss bewirkt – in einem Absatz
Ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung („EuKoPfVO-Beschluss“ oder „Beschluss“) ist eine gerichtliche Anordnung, die eine Bank verpflichtet, einen bestimmten Betrag auf dem Konto des Schuldners zu sperren, sodass er nicht überwiesen oder abgehoben werden kann. Er überträgt das Geld nicht an den Gläubiger; er sichert es, bis der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erlangt und diesen nach nationalem Recht vollstreckt. Seine Besonderheiten: Er wird auf einem einheitlichen EU-Formblatt erlassen, er wird ohne vorherige Unterrichtung oder Anhörung des Schuldners gewährt (Artikel 11), er wird in den anderen Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung anerkannt und vollstreckt (Artikel 22), und die Bank muss ihn unverzüglich umsetzen (Artikel 24 Absatz 1). Zwei Staaten stehen außerhalb des Systems: Dänemark nimmt nicht teil, und das Vereinigte Königreich hat sich nicht beteiligt und ist inzwischen aus der EU ausgetreten. Irland nimmt teil.
Erste Frage: Ist Ihr Fall „grenzüberschreitend“ im Sinne der Verordnung?
Der Beschluss steht nur in einer grenzüberschreitenden Rechtssache zur Verfügung, und Artikel 3 definiert den Begriff enger, als die meisten erwarten. Eine Rechtssache ist grenzüberschreitend, wenn das zu pfändende Bankkonto in einem anderen Mitgliedstaat geführt wird als (a) dem des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird, oder (b) dem, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat. Maßgeblich ist der Tag der Antragstellung (Artikel 3 Absatz 2).
Daraus folgen drei Dinge. Erstens: Ein Gläubiger in Amsterdam, der bei einem niederländischen Gericht die Sperrung eines spanischen Kontos beantragt, ist in einer grenzüberschreitenden Rechtssache, weil das Konto außerhalb des Gerichtsstaats liegt. Zweitens: Ein in Deutschland ansässiger Gläubiger, der bei einem spanischen Gericht die Sperrung eines spanischen Kontos beantragt, ist es ebenfalls, weil das Konto außerhalb seines Wohnsitzstaats liegt. Drittens: Eine rein inländische Sperrung, bei der Gläubiger, Gericht und Konto im selben Mitgliedstaat sind, ist nicht erfasst und bleibt allein Sache des nationalen Rechts. Ein außerhalb der EU ansässiger Gläubiger, etwa in der Türkei, der Schweiz oder den USA, kann das Verfahren nutzen, sofern das angerufene Gericht und das Konto in teilnehmenden Mitgliedstaaten liegen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind; die Verordnung knüpft das grenzüberschreitende Element an Gericht und Konto, und der Wohnsitzstaat eines Nicht-EU-Gläubigers ist nie derselbe wie der Kontostaat.
Welche Forderungen erfasst sind
Die Verordnung gilt für Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen (Artikel 2 Absatz 1). Unbezahlte Rechnungen, Darlehen, Mieten, Honorare, Schadensersatz und Kaufpreisrückzahlungen fallen darunter. Nicht erfasst sind Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten und die Staatshaftung für hoheitliches Handeln. Artikel 2 Absatz 2 schließt fünf Bereiche aus: die ehelichen oder vergleichbaren Güterstände; das Gebiet des Erbrechts einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen; Forderungen gegen einen Schuldner, gegen den bereits ein Konkurs-, Liquidations- oder vergleichbares Verfahren eröffnet wurde; die soziale Sicherheit; und die Schiedsgerichtsbarkeit. Artikel 2 Absätze 3 und 4 nehmen zudem Konten aus, die nach dem Recht des Kontostaats unpfändbar sind, Konten im Rahmen von Zahlungs- und Wertpapierabwicklungssystemen sowie Konten, die von Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden geführt werden.
Der Insolvenzausschluss verdient Betonung. Sobald ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren gegen den Schuldner eröffnet ist, steht der Beschluss nicht mehr zur Verfügung; der Gläubiger muss seine Forderung dort anmelden. Ein Schuldner, der sichtbar auf die Insolvenz zusteuert, ist also ein Grund, schnell zu handeln, nicht zu warten.
Wann Sie den Antrag stellen können: vor, während oder nach der Hauptsache
Artikel 5 eröffnet den Beschluss in zwei Situationen: (a) bevor der Gläubiger in einem Mitgliedstaat ein Verfahren in der Hauptsache gegen den Schuldner einleitet oder in jedem Stadium während dieses Verfahrens bis zum Erlass des Urteils oder bis zur Billigung oder zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs; und (b) nachdem der Gläubiger in einem Mitgliedstaat ein Urteil, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erlangt hat, die den Schuldner zur Zahlung verpflichtet.
Die Unterscheidung „vor dem Urteil“ und „nach dem Urteil“ zieht sich durch die ganze Verordnung. Ein Gläubiger, der bereits einen Titel hat, hat es leichter: geringere Beweisanforderungen, kürzere Entscheidungsfrist, Sicherheit nach Ermessen statt zwingend, Zugang zum unten beschriebenen Kontenauskunftsverfahren. Ein Gläubiger ohne Titel kann den Beschluss ebenfalls erlangen, muss aber mehr darlegen, Sicherheit leisten und das Hauptsacheverfahren innerhalb einer festen Frist einleiten.
Welches Gericht
Nach Artikel 6 Absatz 1 sind, solange kein Titel vorliegt, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, die nach den anwendbaren Zuständigkeitsregeln – in der Regel der Brüssel-Ia-Verordnung – in der Hauptsache zuständig sind. Eine wichtige Ausnahme: Ist der Schuldner ein Verbraucher, der den Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, dürfen nur die Gerichte des Mitgliedstaats seines Wohnsitzes den Beschluss erlassen (Artikel 6 Absatz 2). Hat der Gläubiger bereits ein Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem dieser ergangen bzw. gebilligt wurde (Artikel 6 Absatz 3); bei einer öffentlichen Urkunde die hierfür bestimmten Gerichte des Errichtungsstaats (Artikel 6 Absatz 4).
Was dem Gericht vorzulegen ist: die zwei Prüfungen des Artikels 7
Das Gericht erlässt den Beschluss, wenn der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorgelegt hat, die es davon überzeugen, dass eine Sicherungsmaßnahme dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne sie die spätere Vollstreckung der Forderung unmöglich oder erheblich erschwert wird (Artikel 7 Absatz 1). Das ist die Gefährdungsprüfung, die in jedem Fall bestanden werden muss. Vage Befürchtungen genügen nicht; der Gläubiger sollte konkrete Tatsachen schildern, etwa das Verschieben von Geldern, die Schließung von Geschäftsräumen, die Veräußerung von Vermögen, wiederholt gebrochene Zahlungsversprechen in Verbindung mit Anzeichen finanzieller Not oder die erklärte Absicht, sich der Vollstreckung durch Umzug zu entziehen.
Hat der Gläubiger noch kein Urteil, keinen gerichtlichen Vergleich und keine öffentliche Urkunde, kommt nach Artikel 7 Absatz 2 eine zweite Prüfung hinzu: Er muss das Gericht auch davon überzeugen, dass seine Forderung in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Praktisch heißt das: Vertrag, Rechnungen, Liefer- oder Leistungsnachweise und die Korrespondenz, in der der Schuldner die Forderung anerkennt oder nicht bestreitet, sind einzureichen. Das Gericht kann den Gläubiger und etwaige Zeugen anhören, wenn es dies für erforderlich hält; der Schuldner wird in diesem Stadium jedoch nie gehört.
Die Uhr: 10 Arbeitstage oder 5
Artikel 18 setzt dem Gericht selbst Fristen. Hat der Gläubiger noch keinen Titel, muss das Gericht bis zum Ende des zehnten Arbeitstags nach Einreichung oder gegebenenfalls Vervollständigung des Antrags entscheiden (Artikel 18 Absatz 1). Hat er bereits ein Urteil, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde, endet die Frist mit dem fünften Arbeitstag (Artikel 18 Absatz 2). Hält das Gericht eine Anhörung des Gläubigers ab, muss es bis zum Ende des fünften Arbeitstags nach der Anhörung entscheiden (Artikel 18 Absatz 3). Wird eine Sicherheit verlangt, gelten diese Fristen für die Entscheidung über die Sicherheit; der Beschluss selbst folgt unverzüglich, sobald die Sicherheit geleistet ist (Artikel 18 Absatz 4).
Sicherheit und Haftung: der Preis einer Sperrung ohne Anhörung
Weil der Schuldner nicht gehört wird, schützt ihn die Verordnung auf zwei Wegen. Erstens muss das Gericht nach Artikel 12 Absatz 1, wenn der Gläubiger noch keinen Titel hat, von ihm eine Sicherheit in einer Höhe verlangen, die ausreicht, um einen Missbrauch des Verfahrens zu verhindern und den Ersatz des Schadens sicherzustellen, den der Schuldner durch den Beschluss erleidet und für den der Gläubiger haftet. Auf die Sicherheit darf das Gericht nur ausnahmsweise verzichten, wenn es sie unter den Umständen des Falls für unangemessen hält. Hat der Gläubiger bereits einen Titel, liegt die Sicherheit im Ermessen des Gerichts (Artikel 12 Absatz 2). Das Gericht teilt dem Gläubiger Höhe und nach seinem nationalen Recht zulässige Formen der Sicherheit mit und erlässt den Beschluss, sobald sie geleistet ist (Artikel 12 Absatz 3).
Zweitens macht Artikel 13 den Gläubiger haftbar für jeden Schaden, den der Beschluss dem Schuldner durch Verschulden des Gläubigers zufügt; die Beweislast trägt der Schuldner (Artikel 13 Absatz 1). In vier Fällen wird das Verschulden vermutet, sofern der Gläubiger nicht das Gegenteil beweist: wenn der Beschluss widerrufen wird, weil der Gläubiger das Hauptsacheverfahren nicht rechtzeitig eingeleitet hat (es sei denn, der Schuldner hat gezahlt oder die Parteien haben sich verglichen); wenn der Gläubiger die Freigabe überpfändeter Beträge nach Artikel 27 nicht beantragt hat; wenn sich der Beschluss als unangemessen oder nur in geringerer Höhe angemessen erweist, weil der Gläubiger seine Pflichten nach Artikel 16 zu parallelen Anträgen verletzt hat; und wenn der Beschluss widerrufen oder seine Vollstreckung beendet wird, weil der Gläubiger die Vorschriften über Zustellung oder Übersetzung nicht eingehalten hat (Artikel 13 Absatz 2). Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht weitere Haftungsgründe vorsehen (Artikel 13 Absatz 3); die Haftung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats (Artikel 13 Absatz 4).
Einleitung der Hauptsache: 30 Tage oder 14 Tage, je nachdem, was später liegt
Ein Beschluss vor dem Urteil ist eine Brücke zum Urteil, kein Ersatz dafür. Nach Artikel 10 Absatz 1 muss ein Gläubiger, der den Antrag vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens gestellt hat, dieses einleiten und dem erlassenden Gericht den Nachweis innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung oder innerhalb von 14 Tagen nach Erlass des Beschlusses erbringen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Das Gericht kann die Frist auf Antrag des Schuldners verlängern, etwa um eine Einigung zu ermöglichen. Geht der Nachweis nicht rechtzeitig ein, wird der Beschluss widerrufen oder endet, und die Parteien werden unterrichtet (Artikel 10 Absatz 2). Das Verfahren gilt als eingeleitet, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück bei Gericht eingereicht ist, oder, wenn es vor der Einreichung zuzustellen ist, wenn es bei der Zustellungsstelle eingeht, sofern der Gläubiger die anschließend erforderlichen Schritte unternimmt (Artikel 10 Absatz 3). Das Versäumnis löst zudem die Verschuldensvermutung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a aus.
Das Konto finden: das Auskunftsersuchen nach Artikel 14
Viele Gläubiger wissen, dass der Schuldner in einem bestimmten Land ein Konto hat, kennen aber weder Bank noch Kontonummer. Artikel 14 bietet Gläubigern, die bereits ein vollstreckbares Urteil, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde besitzen, eine Lösung: Im Antrag auf den Beschluss können sie das Gericht ersuchen, die Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats um die Informationen zu bitten, die zur Identifizierung von Bank und Konto nötig sind. Der Gläubiger muss begründen, warum er ein Konto in diesem Mitgliedstaat vermutet, und alle ihm verfügbaren Informationen liefern; ein unzureichend begründetes Ersuchen wird abgelehnt (Artikel 14 Absatz 2). Ausnahmsweise kann auch ein Gläubiger, dessen Titel noch nicht vollstreckbar ist, das Ersuchen stellen, wenn der Betrag erheblich ist und dringender Auskunftsbedarf besteht, weil die Vollstreckung sonst gefährdet wäre und dies zu einer erheblichen Verschlechterung seiner finanziellen Lage führen könnte (Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2). Die Mitgliedstaaten beschaffen die Informationen über ihre eigenen Mechanismen, etwa durch die Verpflichtung der Banken zur Mitteilung, ob der Schuldner bei ihnen ein Konto hat, oder über Registerzugriffe. Bei einem Auskunftsersuchen entscheidet das Gericht über den Beschluss unverzüglich nach Eingang der Informationen (Artikel 18 Absatz 5).
Was bei der Bank geschieht
Eine Bank, die den Beschluss oder die entsprechende Anweisung nach nationalem Recht erhält, muss ihn unverzüglich umsetzen (Artikel 24 Absatz 1). Sie sichert den angegebenen Betrag, indem sie dafür sorgt, dass er nicht vom Konto überwiesen oder abgehoben wird, oder, wenn das nationale Recht dies vorsieht, indem sie ihn auf ein eigens dafür bestimmtes Konto überträgt (Artikel 24 Absatz 2). Bereits schwebende Transaktionen können zuvor abgerechnet werden, aber nur, wenn sie vor Abgabe der Erklärung der Bank abgewickelt sind. Nennt der Beschluss den Schuldner, aber nicht die Kontonummer, muss die Bank die Konten des Schuldners selbst ermitteln; kann sie ein Konto nicht sicher identifizieren und wurde die Nummer nicht über ein Ersuchen nach Artikel 14 beschafft, setzt sie den Beschluss nicht um (Artikel 24 Absatz 4).
Bis zum Ende des dritten Arbeitstags nach der Umsetzung muss die Bank auf dem EU-Formblatt eine Erklärung abgeben, ob und in welchem Umfang Gelder gesperrt wurden und an welchem Tag; in Ausnahmefällen gilt das Ende des achten Arbeitstags (Artikel 25 Absatz 1). Die Erklärung geht an das erlassende Gericht und an den Gläubiger, unmittelbar oder über die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats (Artikel 25 Absätze 2 und 3). Auf Verlangen muss die Bank dem Schuldner die Einzelheiten des Beschlusses mitteilen (Artikel 25 Absatz 4).
Zwei Schutzmechanismen wirken in diesem Stadium. Beträge, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats unpfändbar sind, typischerweise ein Existenzminimum für natürliche Personen, sind auch von der vorläufigen Pfändung ausgenommen, je nach diesem Recht von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners (Artikel 31). Und wenn der Beschluss mehrere Konten erfasst oder auf gleichwertige nationale Anordnungen für dieselbe Forderung folgt, ist der Gläubiger verpflichtet, die Freigabe überpfändeter Beträge bis zum Ende des dritten Arbeitstags nach Eingang einer Erklärung zu beantragen, die den Überschuss ausweist (Artikel 27); unterlässt er das, greift die Verschuldensvermutung.
Zustellung an den Schuldner und seine Rechtsbehelfe
Der Schuldner erfährt vom Beschluss erst nach der Sperrung. Nach Artikel 28 sind ihm der Beschluss, der Antrag, die Belege des Gläubigers und die Erklärung der Bank zuzustellen; die Zustellung ist bis zum Ende des dritten Arbeitstags nach Eingang der Erklärung einzuleiten, die die Sperrung ausweist. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, werden die Schriftstücke der zuständigen Behörde dieses Staats übermittelt, die die Zustellung nach ihrem Recht veranlasst. Soweit erforderlich, sind Übersetzungen beizufügen.
Die Rechtsbehelfe des Schuldners verteilen sich auf den Ursprungsmitgliedstaat und den Vollstreckungsmitgliedstaat. Vor dem Gericht des Ursprungsstaats kann der Schuldner nach Artikel 33 Absatz 1 den Beschluss widerrufen oder abändern lassen, unter anderem weil die Voraussetzungen der Verordnung nicht erfüllt waren; weil ihm Beschluss und Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Sperrung zugestellt wurden (heilbar innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Gläubiger vom Antrag erfahren hat); weil die Sprachanforderungen nicht beachtet wurden; weil überpfändete Beträge nicht freigegeben wurden; weil die Forderung ganz oder teilweise bezahlt ist; weil das Urteil in der Hauptsache die Forderung abgewiesen hat; oder weil der zugrunde liegende Titel aufgehoben wurde. Der Schuldner kann auch die Entscheidung über die Sicherheit überprüfen lassen (Artikel 33 Absatz 2). Im Vollstreckungsmitgliedstaat kann er nach Artikel 34 die Vollstreckung beschränken lassen, wenn unpfändbare Beträge nicht korrekt berücksichtigt wurden, oder beenden lassen, wenn das Konto nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, wenn die Vollstreckung des Titels verweigert oder seine Vollstreckbarkeit ausgesetzt wurde, wenn die Gründe des Artikels 33 Absatz 1 Buchstaben b bis g vorliegen oder wenn die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung dieses Staats offensichtlich widerspricht.
Vergleich mit den Alternativen
| Merkmal | Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (VO 655/2014) | Nationaler Arrest / nationale Pfändung | Europäischer Zahlungsbefehl (VO 1896/2006) |
|---|---|---|---|
| Zweck | Guthaben auf einem Konto in einem anderen Mitgliedstaat bis zum Urteil oder zur Vollstreckung sperren | Vermögen nach dem Recht eines Mitgliedstaats sichern | Vollstreckbaren Titel für eine unbestrittene Geldforderung erlangen |
| Grenzbezug | Konto in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Gerichts oder des Gläubigerwohnsitzes (Art. 3) | Keiner; Wirkung im Ausland hängt von der Anerkennung nach anderen Instrumenten ab | Mindestens eine Partei mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Gerichts (Art. 3 jener VO) |
| Schuldner vorher gehört? | Nein (Art. 11) | Je nach nationalem Recht; oft nicht | Nicht einschlägig; der Schuldner kann binnen 30 Tagen nach Zustellung Einspruch einlegen |
| Erfasste Vermögenswerte | Nur Bankkonten | Bankkonten, bewegliche Sachen, Immobilien, Forderungen nach nationalem Recht | Keine; es ist ein Titel, keine Sperrung |
| Sicherheit des Gläubigers | Vor dem Urteil zwingend, mit Ausnahmen; danach nach Ermessen (Art. 12) | Nach nationalem Recht | Nicht einschlägig |
| Entscheidungsfrist des Gerichts | 10 Arbeitstage vor dem Urteil; 5 danach; 5 nach Anhörung (Art. 18) | Nach nationalem Recht | „So bald wie möglich“, in der Regel binnen 30 Tagen (Art. 12 jener VO) |
| Wirkung in anderen Mitgliedstaaten | Anerkennung und Vollstreckung ohne Vollstreckbarerklärung (Art. 22) | Anerkennung nach Brüssel Ia oder nationalem Recht erforderlich; Grenzen bei Maßnahmen ohne Anhörung | In allen teilnehmenden Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckbar |
| Folgepflicht | Hauptsache binnen 30 Tagen nach Antrag oder 14 Tagen nach Beschluss einleiten (Art. 10) | Nach nationalem Recht | Keine |
| Nicht verfügbar in | Dänemark; Vereinigtes Königreich | — | Dänemark; Vereinigtes Königreich |
Praktische Hinweise
- Wählen Sie den Weg, bevor Sie einreichen. Mit einem Urteil erhalten Sie eine Entscheidung binnen fünf Arbeitstagen, Sicherheit nur nach Ermessen und das Kontenauskunftsersuchen. Ohne Urteil wägen Sie die zwingende Sicherheit und die 30-Tage-Frist gegen die Geschwindigkeit einer Sperrung ohne Anhörung ab; ein nationaler Arrest im Land des Schuldners erreicht manchmal mehr Vermögen.
- Bauen Sie die Gefährdungsakte auf, nicht nur die Forderungsakte. An Artikel 7 Absatz 1 scheitern die meisten Anträge. Dokumentieren Sie, was der Schuldner mit seinem Geld tut und warum die spätere Vollstreckung erschwert wäre.
- Halten Sie die Sicherheit bereit. Das Gericht nennt Höhe und zulässige Formen; der Beschluss ergeht erst nach Leistung der Sicherheit. Eine vorab arrangierte Bankbürgschaft oder Hinterlegung spart Tage.
- Notieren Sie die Fristen vom ersten Tag an. Dreißig Tage nach Antrag oder vierzehn nach Beschluss für die Hauptsache; drei Arbeitstage für die Freigabe eines Überschusses; der 14-Tage-Zustellungsgrund des Schuldners. Jede versäumte Frist beendet den Beschluss oder begründet Haftung.
- Verlangen Sie nicht mehr als Forderung und Nebenforderungen. Überpfändung ist sowohl eine Korrekturpflicht als auch eine Verschuldensvermutung.
- Planen Sie die Vollstreckung. Der Beschluss sichert; er zahlt nicht. Sobald Sie einen vollstreckbaren Titel haben, richtet sich die Vollstreckung in die gesperrten Gelder nach dem Recht des Kontostaats.
Der Beschluss wurde so gestaltet, dass ein Gläubiger ihn ohne Anwalt nutzen kann, und die Formblätter machen einen einfachen Fall handhabbar. Ist der Betrag erheblich, wird sich der Schuldner voraussichtlich wehren oder liegt das Konto in einem Land, dessen Vollstreckungssystem Sie nicht kennen, verdient ein Anwalt für Forderungseinzug im Gerichts- oder Kontostaat sein Honorar meist durch die Geschwindigkeit der Sperrung und die Vermeidung der Haftungsfallen, die die Verordnung dem unvorsichtigen Gläubiger stellt.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nutzen, wenn ich außerhalb der EU ansässig bin?
Ja, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 3 definiert die grenzüberschreitende Rechtssache über das Gericht und das Konto: Das Konto muss in einem anderen Mitgliedstaat geführt werden als dem des angerufenen Gerichts oder dem des Wohnsitzes des Gläubigers. Ein in der Türkei, der Schweiz oder den USA ansässiger Gläubiger, der bei einem für die Forderung zuständigen Gericht eines teilnehmenden Mitgliedstaats einen Antrag gegen ein Konto in einem teilnehmenden Mitgliedstaat stellt, erfüllt diese Definition. Dänemark nimmt nicht teil, und das Vereinigte Königreich steht außerhalb des Systems.
Wird der Schuldner gewarnt, bevor das Konto gesperrt wird?
Nein. Nach Artikel 11 wird der Schuldner über den Antrag nicht unterrichtet und vor Erlass des Beschlusses nicht gehört. Er erfährt vom Beschluss, wenn dieser ihm nach der Umsetzung durch die Bank zusammen mit dem Antrag, den Belegen und der Erklärung der Bank zugestellt wird, und kann dann die Rechtsbehelfe der Artikel 33 und 34 nutzen.
Brauche ich zuerst ein Urteil?
Nein. Artikel 5 eröffnet den Beschluss vor oder während des Hauptsacheverfahrens ebenso wie nach einem Urteil, einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde. Ohne Titel müssen Sie zusätzlich glaubhaft machen, dass Sie in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen (Artikel 7 Absatz 2), das Gericht verlangt regelmäßig eine Sicherheit (Artikel 12 Absatz 1), es hat zehn statt fünf Arbeitstage für die Entscheidung (Artikel 18), und Sie müssen das Hauptsacheverfahren innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung oder 14 Tagen nach Erlass des Beschlusses einleiten, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt (Artikel 10).
Was ist, wenn ich die Bank oder die Kontonummer des Schuldners nicht kenne?
Verfügen Sie über ein vollstreckbares Urteil, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde und haben Sie Grund zu der Annahme, dass der Schuldner ein Konto in einem bestimmten Mitgliedstaat hat, können Sie das Gericht im Antrag ersuchen, die Auskunftsbehörde dieses Mitgliedstaats um die Ermittlung von Bank und Konto zu bitten (Artikel 14). Sie müssen Ihre Annahme begründen; ein unbegründeter Antrag wird abgelehnt. Nennt der Beschluss den Schuldner, aber nicht das Konto, und kann die Bank kein Konto sicher identifizieren, setzt sie den Beschluss nicht um, es sei denn, die Nummer wurde über ein solches Ersuchen ermittelt (Artikel 24 Absatz 4).
Wie schnell muss die Bank handeln, und wie erfahre ich, was gesperrt wurde?
Die Bank muss den Beschluss nach Eingang oder nach der entsprechenden nationalen Anweisung unverzüglich umsetzen (Artikel 24 Absatz 1). Bis zum Ende des dritten Arbeitstags nach der Umsetzung muss sie auf dem EU-Formblatt erklären, ob und in welchem Umfang Gelder vorläufig gepfändet wurden und an welchem Tag; in Ausnahmefällen gilt der achte Arbeitstag (Artikel 25 Absatz 1). Die Erklärung wird dem erlassenden Gericht und dem Gläubiger übermittelt.
Kann ich zu Schadensersatz verpflichtet werden, wenn sich die Sperrung als ungerechtfertigt erweist?
Ja. Nach Artikel 13 haftet der Gläubiger für den dem Schuldner durch den Beschluss verschuldet zugefügten Schaden; das Verschulden wird vermutet, wenn der Beschluss widerrufen wird, weil das Hauptsacheverfahren nicht rechtzeitig eingeleitet wurde, wenn überpfändete Beträge nicht freigegeben wurden, wenn der Beschluss wegen fehlender Offenlegung paralleler Anträge unangemessen war oder wenn Zustellungs- oder Übersetzungspflichten verletzt wurden. Die nach Artikel 12 verlangte Sicherheit dient der Deckung dieses Schadensersatzes, und die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht weitere Haftungsgründe vorsehen.