Ein Einschreiben eines portugiesischen Gerichts erreicht eine Wohnung in Berlin; ein Gerichtsvollzieher in Mailand übergibt einer Französin, die dort seit zwei Jahren lebt, einen Umschlag eines niederländischen Gerichts; eine E-Mail eines spanischen Anwalts bittet einen britischen Rentner in Alicante, den Empfang einer Klage zu bestätigen. Die grenzüberschreitende Zustellung von Schriftstücken ist der Moment, in dem ein Rechtsstreit in einem Mitgliedstaat in einem anderen Wirklichkeit wird, und sie richtet sich in Zivil- und Handelssachen zwischen EU-Mitgliedstaaten nach einem einzigen Instrument: der Verordnung (EU) 2020/1784. Was sie vom Absender verlangt, was sie dem Empfänger zu verweigern erlaubt und was sie für einen Beklagten tut, der die Papiere nie erhalten hat, sind Fragen mit genauen Antworten.
Dieser Leitfaden richtet sich an Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat leben und Gerichtsdokumente aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten oder dorthin senden müssen, sowie an ihre Berater. Er folgt dem Text der Verordnung (EU) 2020/1784 vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, die seit dem 1. Juli 2022 gilt (Artikel 37) und die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ersetzt hat. Die Artikelnummern sind die der Verordnung.
Was die Verordnung erfasst und was nicht (Artikel 1 und 7)
Artikel 1 bestimmt den Anwendungsbereich: Die Verordnung gilt für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen. Sie gilt nicht für Steuer-, Zoll- oder Verwaltungssachen und nicht für die Haftung eines Staates für Handlungen in Ausübung hoheitlicher Befugnisse; ein Steuerbescheid oder ein Bußgeld aus einem anderen Mitgliedstaat nimmt andere Wege. Sie gilt auch nicht, wenn das Schriftstück im Mitgliedstaat des Gerichts einem von der zuzustellenden Person bevollmächtigten Vertreter zugestellt wird, gleich wo diese Person wohnt (Artikel 1 Absatz 3): Ein Beklagter in Lissabon, der einen Anwalt in Madrid zum Empfang von Schriftstücken bestellt hat, wird in Madrid nach spanischem Recht zugestellt, nicht nach der Verordnung.
Die Verordnung gilt mit einer Ausnahme auch dann nicht, wenn die Anschrift der zuzustellenden Person unbekannt ist (Artikel 1 Absatz 2). Die Ausnahme ist Artikel 7, der jeden Mitgliedstaat verpflichtet, bei der Anschriftenermittlung auf mindestens eine von drei Arten zu helfen: durch Benennung von Behörden, an die Übermittlungsstellen Anschriftenanfragen richten können; durch die Möglichkeit für Personen aus anderen Mitgliedstaaten, Melderegister oder andere öffentliche Datenbanken unmittelbar, auch elektronisch, über ein Formblatt des Europäischen Justizportals zu befragen; oder durch Veröffentlichung ausführlicher Informationen zur Anschriftenermittlung auf dem Portal. Ein Kläger, der nicht weiß, wo der Beklagte wohnt, hat damit ein gesetzliches Werkzeug, bevor sich die Zustellungsfrage überhaupt stellt.
Der Hauptweg: Übermittlungs- und Empfangsstellen (Artikel 3, 5, 8, 10 und 11)
Jeder Mitgliedstaat benennt Übermittlungsstellen, die für die Übersendung zuzustellender Schriftstücke in einen anderen Mitgliedstaat zuständig sind, und Empfangsstellen, die für die Entgegennahme von Schriftstücken aus einem anderen Mitgliedstaat zuständig sind (Artikel 3); ein Staat kann eine Stelle für beide Aufgaben benennen, und die Benennungen werden im Justizportal veröffentlicht. Eine Zentralstelle in jedem Staat erteilt den Übermittlungsstellen Auskünfte, sucht Lösungen für Schwierigkeiten und leitet in Ausnahmefällen Anträge weiter (Artikel 4). Die Kommunikation zwischen den Stellen erfolgt über ein dezentrales IT-System aus nationalen Systemen und interoperablen Zugangspunkten (Artikel 5), und über dieses System übermittelten Schriftstücken darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen (Artikel 6).
Das Schriftstück wird unmittelbar und so schnell wie möglich zwischen den Stellen übermittelt, begleitet von einem Antrag auf dem Formblatt A in Anhang I, ausgefüllt in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder des Zustellungsorts oder in einer anderen Sprache, die dieser Staat zugelassen hat (Artikel 8 Absatz 2). Nach der Verordnung übermittelte Schriftstücke bedürfen keiner Legalisation oder gleichwertigen Förmlichkeit (Artikel 8 Absatz 3): Ein zur Zustellung übersandtes Gerichtsdokument braucht keine Apostille. Die Empfangsstelle bestätigt den Empfang automatisch über das IT-System oder auf anderem Weg binnen sieben Tagen mit dem Formblatt D (Artikel 10 Absatz 1); kann der Antrag anhand der übermittelten Angaben nicht erledigt werden, wendet sie sich mit dem Formblatt E an die Übermittlungsstelle, und liegt der Antrag offensichtlich außerhalb der Verordnung oder ist er formell mangelhaft, sendet sie ihn mit dem Formblatt F zurück (Artikel 10 Absätze 2 und 3). Eine örtlich unzuständige Stelle leitet das Schriftstück an die zuständige Stelle weiter und unterrichtet den Absender mit dem Formblatt G (Artikel 10 Absatz 4).
Die Empfangsstelle stellt das Schriftstück selbst zu oder lässt es zustellen, entweder nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einer von der Übermittlungsstelle gewünschten besonderen Form, sofern diese mit ihrem Recht vereinbar ist (Artikel 11 Absatz 1). Sie muss alle erforderlichen Schritte unternehmen, um so bald wie möglich und jedenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang zuzustellen; ist das nicht möglich, muss sie die Übermittlungsstelle unverzüglich mit dem Formblatt K (oder dem Formblatt J, wenn mit Formblatt I um Auskunft gebeten wurde) unterrichten und die Zustellung weiter versuchen, wenn sie in angemessener Zeit möglich erscheint, es sei denn, sie wird nicht mehr benötigt (Artikel 11 Absatz 2).
Das Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers: die Sprache (Artikel 12)
Die für die zugestellte Person wichtigste Vorschrift ist Artikel 12. Der Empfänger darf die Annahme des Schriftstücks verweigern, wenn es nicht in einer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in eine Sprache begleitet ist, die er versteht, oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, bei mehreren Amtssprachen, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsorts (Artikel 12 Absatz 1). Die Empfangsstelle muss den Empfänger über dieses Recht belehren, indem sie das Formblatt L beifügt, das in der Amtssprache des Ursprungsmitgliedstaats und in der Sprache des Zustellungsorts sowie, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, auch in dieser Sprache vorzulegen ist (Artikel 12 Absatz 2).
Die Verweigerung kann bei der Zustellung oder innerhalb von zwei Wochen danach durch schriftliche Erklärung erfolgen; der Empfänger kann das Formblatt L an die Empfangsstelle zurücksenden oder eine Erklärung abgeben, dass er das Schriftstück wegen der Sprache verweigert (Artikel 12 Absatz 3). Die Stelle unterrichtet die Übermittlungsstelle sofort mit dem Formblatt K und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke zurück, für die eine Übersetzung verlangt wird (Artikel 12 Absatz 4). Die Verweigerung beendet die Sache nicht: Die Zustellung kann geheilt werden, indem das Schriftstück zusammen mit einer Übersetzung in eine nach Absatz 1 zulässige Sprache zugestellt wird; dann ist das Zustellungsdatum der Tag, an dem Schriftstück und Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt wurden; verlangt das Recht eines Mitgliedstaats jedoch die Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist, so ist im Verhältnis zum Antragsteller der Tag der Zustellung des ursprünglichen Schriftstücks maßgeblich (Artikel 12 Absatz 5). Dieselben Regeln gelten für die unten beschriebenen alternativen Zustellungswege (Artikel 12 Absatz 6).
Zwei praktische Folgen ergeben sich. Wer die Sprache des Schriftstücks versteht, etwa ein Niederländer, dem in Italien ein niederländisches Schriftstück zugestellt wird, kann es nicht aus Sprachgründen verweigern, obwohl Niederländisch nicht die Sprache des Zustellungsorts ist; maßgeblich nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a ist, was der Empfänger versteht. Und die Verweigerung muss binnen zwei Wochen und schriftlich erfolgen; wer einen fremdsprachigen Umschlag einfach ignoriert, hat ihn nicht verweigert, und das Zustellungsdatum und die davon laufenden Fristen bleiben unberührt.
Die anderen Wege: Post, elektronische, unmittelbare und konsularische Zustellung (Artikel 16 bis 20)
Der Weg über die Stellen ist nicht der einzige. Artikel 18 erlaubt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar durch Postdienste, per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg. Artikel 19 erlaubt die unmittelbare elektronische Zustellung an eine Person mit bekannter Zustellanschrift in einem anderen Mitgliedstaat auf jedem elektronischen Weg, der im Gerichtsstaat für Inlandszustellungen zur Verfügung steht, sofern entweder die Schriftstücke über qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versandt und empfangen werden und der Empfänger zuvor ausdrücklich der elektronischen Zustellung in Gerichtsverfahren zugestimmt hat, oder der Empfänger gegenüber dem Gericht, der Behörde oder der Partei zuvor ausdrücklich der Verwendung von E-Mail an eine bestimmte Adresse zu diesem Zweck zugestimmt hat und den Empfang mit einer Empfangsbestätigung samt Datum bestätigt (Artikel 19 Absatz 1); ein Mitgliedstaat kann für den E-Mail-Weg zusätzliche Bedingungen mitteilen (Artikel 19 Absatz 2). Die Zustimmung ist der Schlüssel: Ein per E-Mail an jemanden gesandtes Schriftstück, der der Zustellung per E-Mail nie zugestimmt hat, ist nicht nach Artikel 19 zugestellt.
Artikel 20 erlaubt jeder an einem Verfahren interessierten Person, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Gerichtsvollzieher, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Mitgliedstaats zustellen zu lassen, in dem die Zustellung erfolgen soll, sofern dessen Recht die unmittelbare Zustellung zulässt; die Kommission veröffentlicht im Justizportal, welche Berufe dies in jedem Staat dürfen. Die Artikel 16 und 17 erhalten in Ausnahmefällen die Übermittlung auf diplomatischem oder konsularischem Weg und die Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter eines Staates an Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ohne Zwang; ein Mitgliedstaat kann der konsularischen Zustellung in seinem Hoheitsgebiet widersprechen, außer gegenüber Staatsangehörigen des Ursprungsstaats (Artikel 17 Absatz 2). Außergerichtliche Schriftstücke wie eine notarielle Mitteilung oder ein Mahnschreiben können nach der Verordnung auf dieselbe Weise übermittelt und zugestellt werden (Artikel 21).
Zustellungsdatum und Kosten (Artikel 13 und 15)
Das Zustellungsdatum ist der Tag, an dem das Schriftstück nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt wurde (Artikel 13 Absatz 1). Verlangt das Recht eines Mitgliedstaats jedoch, dass ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt wird, so ist im Verhältnis zum Antragsteller der nach dem Recht dieses Staates bestimmte Tag maßgeblich (Artikel 13 Absatz 2); die Regel schützt einen Kläger, der rechtzeitig eingereicht hat, vor Verzögerungen der Auslandszustellung. Beide Regeln gelten auch für die alternativen Wege (Artikel 13 Absatz 3). Nach Erledigung stellt die Empfangsstelle eine Bescheinigung über die Zustellung oder Nichtzustellung auf dem Formblatt K in einer vom Ursprungsstaat zugelassenen Sprache aus (Artikel 14).
Für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus einem Mitgliedstaat dürfen keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Empfangsmitgliedstaats verlangt oder erstattet werden (Artikel 15 Absatz 1). Der Antragsteller trägt jedoch die Kosten für die Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers oder einer anderen zuständigen Person des Empfangsstaats und für eine von ihm gewünschte besondere Zustellungsform, und jeder Mitgliedstaat muss für diese Mitwirkung eine einheitliche Festgebühr festlegen, die verhältnismäßig und diskriminierungsfrei ist, und sie der Kommission mitteilen (Artikel 15 Absatz 2). Übersetzungskosten vor der Übermittlung trägt der Antragsteller, unbeschadet einer späteren Kostenentscheidung des Gerichts (Artikel 9 Absatz 2), und die Übermittlungsstelle muss den Antragsteller darauf hinweisen, dass der Empfänger ein nicht übersetztes Schriftstück verweigern darf (Artikel 9 Absatz 1).
| Frage | Vorschrift | Regel |
|---|---|---|
| Anwendungsbereich | Artikel 1 | Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen; nicht Steuer-, Zoll- oder Verwaltungssachen; nicht die Zustellung an einen bevollmächtigten Vertreter im Gerichtsstaat |
| Anschrift unbekannt | Artikel 7 | Jeder Mitgliedstaat bietet mindestens eine Ermittlungshilfe: benannte Behörden, unmittelbarer Registerzugang über das Justizportal oder veröffentlichte Hinweise |
| Hauptweg | Artikel 3, 8, 10, 11 | Übermittlungsstelle an Empfangsstelle mit Formblatt A; keine Legalisation; Empfangsbestätigung binnen sieben Tagen; Zustellung binnen eines Monats oder Mitteilung der Verzögerung |
| Verweigerung wegen der Sprache | Artikel 12 | Verweigerung, wenn das Schriftstück weder in einer vom Empfänger verstandenen Sprache noch in der Sprache des Zustellungsorts abgefasst ist; Formblatt L; zwei Wochen; Heilung durch Zustellung mit Übersetzung |
| Post | Artikel 18 | Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertiger Beleg, unmittelbar an die Person im anderen Mitgliedstaat |
| Elektronische Zustellung | Artikel 19 | Qualifiziertes elektronisches Einschreiben mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung oder E-Mail an eine bestimmte Adresse mit vorheriger Zustimmung und bestätigtem Empfang |
| Unmittelbare Zustellung | Artikel 20 | Durch Gerichtsvollzieher oder zuständige Personen des Zustellungsstaats, wenn dessen Recht es zulässt; Berufe im Justizportal aufgeführt |
| Zustellungsdatum | Artikel 13 | Recht des Empfangsmitgliedstaats; die eigene Frist des Antragstellers bemisst sich nach dem Recht des Gerichtsstaats |
| Kosten | Artikel 9, 15 | Keine Gebühren für die staatliche Tätigkeit; einheitliche Festgebühr für den Gerichtsvollzieher; Übersetzung vor der Übermittlung zahlt der Antragsteller |
| Beklagter nicht erschienen | Artikel 22 | Kein Urteil, bis ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung feststeht (Sechsmonatsausnahme nach Mitteilung); Wiedereinsetzung gegen die Rechtsmittelfrist, nicht früher als ein Jahr; nicht in Statussachen |
Wenn Sie sich nie eingelassen haben: der Schutz des Artikels 22
Artikel 22 ist die Schutzvorschrift des Beklagten. Musste ein verfahrenseinleitendes Schriftstück zur Zustellung nach der Verordnung in einen anderen Mitgliedstaat übermittelt werden und hat sich der Beklagte nicht eingelassen, so darf kein Urteil ergehen, bevor feststeht, dass das Schriftstück in einer nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats für Inlandszustellungen an dort befindliche Personen vorgeschriebenen Form zugestellt oder dem Beklagten oder in seiner Wohnung nach einem anderen in der Verordnung vorgesehenen Verfahren tatsächlich übergeben wurde, und dass in beiden Fällen die Zustellung oder Übergabe so rechtzeitig erfolgte, dass der Beklagte sich verteidigen konnte (Artikel 22 Absatz 1). Ein Mitgliedstaat kann mitteilen, dass seine Gerichte gleichwohl entscheiden dürfen, wenn das Schriftstück nach einem in der Verordnung vorgesehenen Verfahren übermittelt wurde, seit der Übermittlung eine vom Gericht für angemessen gehaltene Frist von mindestens sechs Monaten verstrichen ist und trotz aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung eingegangen ist (Artikel 22 Absatz 2); in begründeten Eilfällen dürfen Gerichte ohnehin einstweilige oder sichernde Maßnahmen anordnen (Artikel 22 Absatz 3).
Ist gegen einen nicht erschienenen Beklagten ein Urteil ergangen, so kann der Richter ihm die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Rechtsmittelfrist bewilligen, wenn der Beklagte ohne eigenes Verschulden weder vom Schriftstück so rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, dass er sich verteidigen konnte, noch vom Urteil so rechtzeitig, dass er es anfechten konnte, und wenn er eine in der Sache nicht aussichtslose Verteidigung vorbringt (Artikel 22 Absatz 4). Der Antrag ist innerhalb angemessener Frist ab Kenntnis vom Urteil zu stellen; ein Mitgliedstaat kann eine Ausschlussfrist für solche Anträge festlegen, die nicht früher als ein Jahr nach dem Urteil enden darf. Die Wiedereinsetzung gibt es nicht bei Urteilen über den Personenstand oder die Rechts- und Handlungsfähigkeit (Artikel 22 Absatz 5). Für den Auswanderer, der nach langer Abwesenheit feststellt, dass gegen ihn ein ausländisches Urteil ergangen ist, ist Artikel 22 Absatz 4 die zuerst zu lesende Vorschrift.
Praktische Hinweise
Wenn Ihnen zugestellt wird: Ignorieren Sie den Umschlag nicht und verschenken Sie die Sprachfrage nicht. Lesen Sie das Formblatt L, wenn es beiliegt. Ist das Schriftstück weder in einer Sprache, die Sie verstehen, noch in der Sprache Ihres Wohnorts abgefasst, dürfen Sie es nach Artikel 12 binnen zwei Wochen schriftlich verweigern; verstehen Sie die Sprache, steht die Verweigerung nicht offen, und die Fristen des Schriftstücks laufen ab dem Zustellungsdatum nach örtlichem Recht.
Prüfen Sie den Weg. Ein Einschreiben mit Rückschein ist wirksame Zustellung nach Artikel 18; eine E-Mail nur, wenn Sie nach Artikel 19 vorher zugestimmt hatten; ein von einem örtlichen Gerichtsvollzieher übergebenes Schriftstück ist unmittelbare Zustellung nach Artikel 20, wo der Staat sie zulässt. Ein Schriftstück, das auf einem von der Verordnung nicht anerkannten Weg kam, ist ein Verteidigungsmittel, kein Grund zur Entspannung.
Haben Sie nie etwas erhalten und liegt nun ein Urteil vor, handeln Sie in angemessener Frist. Artikel 22 Absatz 4 erlaubt dem Richter, die Rechtsmittelfrist wieder zu öffnen, wenn Sie ohne Verschulden keine Kenntnis hatten und eine vertretbare Verteidigung haben; die Mitgliedstaaten können eine Ausschlussfrist setzen, die nicht kürzer als ein Jahr nach dem Urteil sein darf. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem Sie vom Urteil erfahren haben.
Müssen Sie jemandem in einem anderen Mitgliedstaat zustellen, übersetzen Sie zuerst und wählen Sie den Weg bewusst. Ein nicht übersetztes Schriftstück lädt zu einer Verweigerung ein, die Wochen kostet; die Übersetzung zahlt der Antragsteller nach Artikel 9. Einschreiben nach Artikel 18 ist schnell und günstig, wenn ein Rückschein voraussichtlich unterschrieben wird; der Weg über die Stellen nach den Artikeln 8 bis 11 liefert eine Bescheinigung auf dem Formblatt K, die ein Gericht ohne Diskussion akzeptiert; die unmittelbare Zustellung nach Artikel 20 gibt es nur in Staaten, deren Recht sie erlaubt.
Bewahren Sie den Nachweis auf. Die Bescheinigung auf dem Formblatt K, der Rückschein, die E-Mail-Empfangsbestätigung mit Datum und die Quittung des örtlichen Vollziehungsbeamten sind die Dokumente, auf die es bei Artikel 22 ankommt. Ohne sie darf gegen einen abwesenden Beklagten kein Urteil ergehen, und mit ihnen ist die spätere Behauptung der Unkenntnis beantwortet.
Häufig gestellte Fragen
Ich habe eine Klage eines Gerichts aus einem anderen EU-Land in einer Sprache erhalten, die ich nicht spreche. Darf ich sie verweigern?
Ja, wenn sie weder in einer Sprache abgefasst ist, die Sie verstehen, noch in der Amtssprache des Zustellungsorts, und wenn keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beilag. Artikel 12 erlaubt die Verweigerung bei der Zustellung oder binnen zwei Wochen durch schriftliche Erklärung, mit dem Formblatt L oder einem Schreiben, in dem Sie die Verweigerung wegen der Sprache erklären. Der Absender kann dann erneut mit Übersetzung zustellen; Zustellungsdatum ist der Tag dieser zweiten Zustellung, vorbehaltlich der Fristregel des Absenders in Artikel 12 Absatz 5.
Gilt ein Einschreiben als wirksame Zustellung aus dem Ausland?
Ja. Artikel 18 erlaubt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an eine Person in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar durch die Post per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg. Die Sprachregeln des Artikels 12 gelten auch für die Postzustellung, sodass ein Einschreiben in einer Sprache, die Sie weder verstehen noch mit Ihrem Wohnort teilen, ebenfalls binnen zwei Wochen verweigert werden kann.
Darf mir ein ausländisches Gericht oder ein Anwalt per E-Mail zustellen?
Nur mit Ihrer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung. Artikel 19 erlaubt die elektronische Zustellung entweder über einen qualifizierten Dienst für elektronische Einschreiben, wenn Sie der elektronischen Zustellung in Gerichtsverfahren vorher zugestimmt haben, oder per E-Mail an eine bestimmte Adresse, wenn Sie dem vorher zugestimmt haben und den Empfang mit einer datierten Bestätigung quittieren. Eine ohne solche Zustimmung gesandte E-Mail ist keine Zustellung nach der Verordnung.
Wie lange dauert die Zustellung zwischen EU-Ländern?
Die Empfangsstelle muss alle erforderlichen Schritte unternehmen, um so bald wie möglich und jedenfalls binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks zuzustellen (Artikel 11 Absatz 2); gelingt das nicht, muss sie die Übermittlungsstelle sofort unterrichten und es weiter versuchen, wenn die Zustellung in angemessener Zeit möglich erscheint. Post- und unmittelbare Zustellung sind oft schneller; eine Verweigerung wegen der Sprache verlängert um die Zeit für Übersetzung und erneute Zustellung.
Gegen mich ist in einem anderen Mitgliedstaat ein Urteil ergangen, aber ich habe die Klage nie erhalten. Was kann ich tun?
Artikel 22 Absatz 4 erlaubt dem Richter die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Rechtsmittelfrist, wenn Sie ohne eigenes Verschulden weder vom Schriftstück rechtzeitig zur Verteidigung noch vom Urteil rechtzeitig zur Anfechtung Kenntnis hatten und eine in der Sache nicht aussichtslose Verteidigung vorbringen. Der Antrag ist in angemessener Frist ab Kenntnis vom Urteil zu stellen; ein Mitgliedstaat kann eine Ausschlussfrist festlegen, die nicht früher als ein Jahr nach dem Urteil enden darf. In Statussachen gibt es die Wiedereinsetzung nicht.
Gilt die Verordnung für einen Steuerbescheid oder ein Bußgeld aus einem anderen EU-Land?
Nein. Artikel 1 schließt Steuer-, Zoll- und Verwaltungssachen sowie die Haftung eines Staates für hoheitliches Handeln aus. Solche Schriftstücke werden nach anderen Instrumenten oder bilateralen Abkommen zugestellt, und die Sprach- und Verweigerungsregeln der Verordnung gelten für sie nicht.