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Ihr Schuldner ist in einem anderen EU-Land insolvent: So melden Sie Ihre Forderung an – Standardformular, Sprachen und die Mindestfrist von 30 Tagen (Verordnung (EU) 2015/848)

BRVon Brisamo-Redaktion·Aktualisiert im September 2026·13 Min. Lesezeit
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Ein Kunde in Italien zahlt nicht mehr, und wenige Wochen später kommt eine Mitteilung: Vor einem Gericht in Mailand ist ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Oder der Verwalter eines deutschen Lieferanten schreibt alle Gläubiger an, oder der Name eines spanischen Mieters erscheint im Insolvenzregister. Für einen Gläubiger aus einem anderen Mitgliedstaat stellen sich sofort Fragen. Brauche ich dort einen Anwalt? Muss ich auf Italienisch schreiben? Wie viel Zeit habe ich? Die Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren beantwortet die meisten davon unmittelbar.

Inhaberin eines kleinen Unternehmens in einer schlichten Strickjacke an einem hellen Holzschreibtisch in einem sonnigen europäischen Büro, einen Stift über einem mehrseitigen ausgedruckten Formular mit nur undeutlichem grauem Text, daneben ein geöffneter schlichter Umschlag und eine Tasse Kaffee
Die Forderung wird angemeldet, nicht eingeklagt: Nach der Verordnung (EU) 2015/848 kann ein Gläubiger aus einem anderen Mitgliedstaat seine Forderung mit allen nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zulässigen Kommunikationsmitteln anmelden, auf Wunsch mit dem Standardformular, und allein für die Anmeldung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend (Artikel 53 und 55).

Dieser Leitfaden richtet sich an Unternehmen und Privatpersonen, die eine Forderung gegen einen Schuldner haben, über dessen Vermögen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sowie an ihre Berater. Er folgt dem Text der Verordnung (EU) 2015/848 in der konsolidierten Fassung vom 6. November 2025, einschließlich der Änderung von Artikel 53 durch die Verordnung (EU) 2023/2844. Er ersetzt nicht das Insolvenzrecht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet wurde; dieses regelt weiterhin die meisten Einzelheiten.

Wer ausländischer Gläubiger ist und welche Verfahren erfasst sind

Die Anmeldungsvorschriften der Verordnung schützen den ausländischen Gläubiger. Artikel 2 Nummer 12 definiert ihn als Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung hat. Die Definition schließt ausdrücklich die Steuerbehörden und die Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten ein, sodass öffentliche Gläubiger aus einem anderen Mitgliedstaat dieselben Regeln nutzen wie private.

Die Verordnung gilt für Insolvenzverfahren, die nach dem 26. Juni 2017 eröffnet worden sind (Artikel 84 Absatz 1); vor diesem Tag eröffnete Verfahren unterliegen weiterhin der früheren Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (Artikel 84 Absatz 2). Dänemark beteiligt sich nicht an der Verordnung und ist durch sie nicht gebunden (Erwägungsgrund 88). Die erfassten nationalen Verfahrensarten sind in Anhang A aufgeführt, der mehrfach ersetzt wurde, zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2073; Gläubiger sollten den aktuellen Anhang prüfen und nicht eine ältere Liste.

Die Anmeldungsvorschriften stehen in Kapitel IV der Verordnung (Artikel 53 bis 55) mit der Überschrift Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen. Kapitel IV wirkt neben dem nationalen Verfahren: Es garantiert Mindeststandards, überlässt die Durchführung des Verfahrens aber dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung.

Wo das Verfahren eröffnet wird: Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren (Artikel 3)

Das Hauptinsolvenzverfahren wird von den Gerichten des Mitgliedstaats eröffnet, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (Artikel 3 Absatz 1). Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist. Bei einer Gesellschaft wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres Sitzes ist, allerdings nur, wenn der Sitz nicht in den drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde. Bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, verweist die Vermutung auf die Hauptniederlassung (drei Monate); bei jeder anderen natürlichen Person auf den gewöhnlichen Aufenthalt (sechs Monate).

Liegt der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in einem Mitgliedstaat, können die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats ein Verfahren nur eröffnen, wenn der Schuldner dort eine Niederlassung hat, und die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das in diesem Staat belegene Vermögen beschränkt (Artikel 3 Absatz 2). So eröffnete Verfahren nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens sind Sekundärinsolvenzverfahren (Artikel 3 Absatz 3).

Für den Gläubiger ist die Unterscheidung wichtig, weil jeder Gläubiger seine Forderung im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden kann (Artikel 45 Absatz 1). Die Verwalter melden außerdem in den anderen Verfahren die bereits in ihrem eigenen Verfahren angemeldeten Forderungen an, soweit dies den Gläubigern dient, vorbehaltlich des Rechts des Gläubigers, dies abzulehnen oder die Anmeldung zurückzunehmen, sofern das anwendbare Recht dies vorsieht (Artikel 45 Absatz 2). Ein Gläubiger, der in einem Verfahren eine Quote erhalten hat, nimmt an Verteilungen in einem anderen Verfahren erst teil, wenn die Gläubiger gleichen Ranges oder gleicher Gruppenzugehörigkeit dort die gleiche Quote erlangt haben (Artikel 23 Absatz 2).

Wie Sie davon erfahren: Unterrichtungspflicht und Insolvenzregister (Artikel 24, 25 und 54)

Sobald das Verfahren eröffnet ist, muss das Gericht oder der von ihm bestellte Verwalter alle bekannten ausländischen Gläubiger unverzüglich unterrichten (Artikel 54 Absatz 1). Der individuelle Vermerk muss insbesondere angeben, welche Fristen einzuhalten sind, welches die Versäumnisfolgen sind, welche Stelle für die Entgegennahme der Anmeldungen zuständig ist und welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind; er muss angeben, ob bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen; und ihm ist eine Kopie des Standardformulars für die Forderungsanmeldung beizufügen oder anzugeben, wo es erhältlich ist (Artikel 54 Absatz 2).

Die Unterrichtung erfolgt mit einem Standardformular mit der Überschrift „Mitteilung über ein Insolvenzverfahren“ in sämtlichen Amtssprachen der EU und wird in der Amtssprache des Staats der Verfahrenseröffnung übermittelt oder in einer anderen Sprache, die dieser Staat zugelassen hat, wenn anzunehmen ist, dass diese Sprache für ausländische Gläubiger leichter zu verstehen ist (Artikel 54 Absatz 3). Bei einer natürlichen Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, ist das Standardformular nicht vorgeschrieben, sofern die Gläubiger ihre Forderungen nicht anmelden müssen, damit diese berücksichtigt werden (Artikel 54 Absatz 4).

Ein Gläubiger, den der Verwalter nicht kennt, erhält keinen individuellen Vermerk; deshalb kommt es auf die Insolvenzregister an. Jeder Mitgliedstaat muss so bald wie möglich nach der Eröffnung Pflichtinformationen bekanntmachen, darunter den Tag der Eröffnung, das Gericht und das Aktenzeichen, die Art des Verfahrens, ob sich die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1, 2 oder 4 stützt, die Angaben zum Schuldner, den Verwalter und die Frist für die Anmeldung von Forderungen oder die Kriterien für ihre Berechnung (Artikel 24 Absätze 1 und 2). Die nationalen Register sind über das Europäische Justizportal miteinander vernetzt, das einen Suchdienst in sämtlichen Amtssprachen der EU anbietet (Artikel 25 Absatz 1).

Die Anmeldung der Forderung: Kommunikationsmittel, Standardformular und Inhalt (Artikel 53 und 55)

Kommunikationsmittel. Ein ausländischer Gläubiger kann seine Forderungen mit allen Kommunikationsmitteln anmelden, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zulässig sind. Seit seiner Änderung durch die Verordnung (EU) 2023/2844 verweist Artikel 53 zudem auf die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 jener Verordnung; die praktische Verfügbarkeit dieses Kanals richtet sich nach dem Zeitplan der Verordnung (EU) 2023/2844 selbst. Allein für die Anmeldung einer Forderung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend (Artikel 53).

Das Standardformular. Jeder ausländische Gläubiger kann das Standardformular für die Forderungsanmeldung verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der EU die Überschrift „Forderungsanmeldung“ trägt (Artikel 55 Absatz 1). Es muss enthalten: Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse sofern vorhanden, persönliche Kennnummer sofern vorhanden und Bankverbindung des Gläubigers; den Forderungsbetrag mit Hauptforderung und gegebenenfalls Zinsen, den Entstehungszeitpunkt der Forderung und, sofern abweichend, das Fälligkeitsdatum; werden Zinsen gefordert, den Zinssatz, ob er gesetzlich oder vertraglich ist, den Zeitraum und den Betrag der kapitalisierten Zinsen; etwaige Kosten der Geltendmachung vor Verfahrenseröffnung; die Art der Forderung; einen beanspruchten Status als bevorrechtigter Gläubiger und dessen Grundlage; eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt, die betroffenen Vermögenswerte, den Zeitpunkt der Überlassung der Sicherheit und eine etwaige Registernummer; sowie eine beanspruchte Aufrechnung mit den gegenseitigen Beträgen zum Zeitpunkt der Eröffnung (Artikel 55 Absatz 2). Belege sind in Kopie beizufügen.

Die Angabe der Bankverbindung und der persönlichen Kennnummer ist nicht zwingend, und das Formular muss darauf hinweisen (Artikel 55 Absatz 3). Ein Gläubiger, der ohne das Standardformular anmeldet, muss gleichwohl alle in Artikel 55 Absatz 2 genannten Angaben machen (Artikel 55 Absatz 4). Hat das Gericht, der Verwalter oder der Schuldner in Eigenverwaltung Zweifel an einer Forderung, muss dem Gläubiger Gelegenheit gegeben werden, zusätzliche Belege für das Bestehen und die Höhe der Forderung vorzulegen (Artikel 55 Absatz 7).

Sprache und Fristen (Artikel 55 Absätze 5 und 6)

Sprache. Forderungen können in jeder Amtssprache der Organe der Union angemeldet werden. Das Gericht, der Verwalter oder der Schuldner in Eigenverwaltung können jedoch eine Übersetzung in die Amtssprache des Staats der Verfahrenseröffnung oder des Ortes, an dem das Verfahren eröffnet wurde, oder in eine andere von diesem Staat zugelassene Sprache verlangen; jeder Mitgliedstaat gibt an, ob er andere EU-Amtssprachen für die Anmeldung zulässt (Artikel 55 Absatz 5). Ein Gläubiger, dessen eigene Sprache eine Amtssprache der EU ist, kann also in dieser Sprache anmelden, um die Frist zu wahren, und sollte bereit sein, auf Verlangen eine Übersetzung nachzureichen.

Frist. Forderungen sind innerhalb der im Recht des Staats der Verfahrenseröffnung festgelegten Frist anzumelden, doch beträgt diese Frist für einen ausländischen Gläubiger mindestens 30 Tage nach Bekanntmachung der Eröffnung im Insolvenzregister dieses Staats. Stützt sich ein Mitgliedstaat auf Artikel 24 Absatz 4, laufen die 30 Tage ab der Unterrichtung des Gläubigers gemäß Artikel 54 (Artikel 55 Absatz 6). Die Verordnung setzt eine Untergrenze, keine einheitliche Frist: Das nationale Recht kann mehr Zeit gewähren, und die Folgen einer Fristversäumnis richten sich nach dem nationalen Recht, das der Vermerk nach Artikel 54 angeben muss.

FrageVorschriftRegel
Wer geschützt istArt. 2 Nr. 12Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger
Wo das Verfahren eröffnet wirdArt. 3Hauptinsolvenzverfahren am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen; Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren, wo der Schuldner eine Niederlassung hat
Wie Gläubiger unterrichtet werdenArt. 24, 25 und 54Individueller Vermerk an bekannte ausländische Gläubiger; Bekanntmachung in den nationalen Insolvenzregistern, vernetzt über das Europäische Justizportal
Wie angemeldet wirdArt. 53Jedes nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zulässige Mittel oder die elektronischen Mittel der Verordnung 2023/2844; kein Anwaltszwang allein für die Anmeldung
Was anzugeben istArt. 55 Abs. 2-4Identität, Betrag, Zinsen, Kosten, Art, Vorrecht, Sicherheit, Aufrechnung, Belege; Bankverbindung und Kennnummer freiwillig
SpracheArt. 55 Abs. 5Jede Amtssprache der EU; eine Übersetzung kann verlangt werden
FristArt. 55 Abs. 6Nationale Frist, aber mindestens 30 Tage ab Bekanntmachung im Register (oder ab dem Vermerk nach Art. 54, wenn Art. 24 Abs. 4 gilt)
Anmeldung in mehreren VerfahrenArt. 45Zulässig im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren; Gleichbehandlungsregel des Art. 23 Abs. 2
Alles ÜbrigeArt. 7Recht des Staats der Verfahrenseröffnung: Prüfung, Rang, Verteilung, Beendigung

Worüber weiterhin das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung entscheidet (Artikel 7, 8 und 9)

Außerhalb der Mindestgarantien des Kapitels IV gilt für das Verfahren und seine Wirkungen das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung (Artikel 7 Absatz 1). Artikel 7 Absatz 2 nennt insbesondere, welche Forderungen anzumelden sind und wie nach Eröffnung entstehende Forderungen zu behandeln sind, die Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Forderungen, die Verteilung des Erlöses und den Rang der Forderungen, die Voraussetzungen der Aufrechnung, die Wirkungen auf laufende Verträge und auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger, die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Verfahrens sowie die Vorschriften über Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.

Zwei Ausnahmen schützen gesicherte Gläubiger und die Aufrechnung. Die Eröffnung des Verfahrens lässt dingliche Rechte von Gläubigern oder Dritten an Gegenständen des Schuldners unberührt, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden (Artikel 8 Absatz 1). Sie lässt ebenso die Befugnis eines Gläubigers unberührt, die Aufrechnung zu erklären, wenn diese nach dem für die Forderung des insolventen Schuldners maßgeblichen Recht zulässig ist (Artikel 9 Absatz 1), wobei Rechtshandlungen weiterhin als gläubigerbenachteiligend nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe m angefochten werden können (Artikel 9 Absatz 2).

Ein Gläubiger, der nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens aus dem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Vermögen des Schuldners Befriedigung erlangt, insbesondere durch Zwangsvollstreckung, muss das Erlangte an den Verwalter herausgeben, vorbehaltlich der Artikel 8 und 10 (Artikel 23 Absatz 1). Die Einzelverfolgung des Schuldnervermögens nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens umgeht das Gesamtverfahren also nicht.

Praktische Hinweise

Suchen Sie früh im Register. Warten Sie nicht auf einen Brief. Sobald Sie von finanziellen Schwierigkeiten erfahren, suchen Sie den Schuldner in den vernetzten Insolvenzregistern des Europäischen Justizportals und notieren Sie das Datum der Bekanntmachung sowie eine etwa angegebene Anmeldefrist (Artikel 24 und 25).

Erst anmelden, dann vervollständigen. Das Standardformular kann in Ihrer eigenen EU-Amtssprache ausgefüllt werden (Artikel 55 Absatz 5). Melden Sie innerhalb der Frist an, fügen Sie Rechnungen, Vertrag und Kontoauszüge bei und halten Sie sich bereit, Übersetzungen oder weitere Belege nachzureichen, wenn der Verwalter darum bittet (Artikel 55 Absatz 7).

Geben Sie alles an, was Ihre Stellung verbessert. Zinsen und ihre Grundlage, Kosten vor Verfahrenseröffnung, ein Eigentumsvorbehalt, eine Sicherheit oder eine Aufrechnung gehören in das Formular (Artikel 55 Absatz 2); machen Sie jeden dieser Punkte ausdrücklich geltend.

Prüfen Sie, ob Sekundärinsolvenzverfahren bestehen. Hat der Schuldner eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, können Sekundärinsolvenzverfahren bestehen, und Sie können auch dort anmelden (Artikel 45 Absatz 1).

Holen Sie bei bestrittenen Forderungen örtlichen Rat ein. Für die Anmeldung ist kein Anwalt nötig (Artikel 53); wird Ihre Forderung jedoch bestritten, ungünstig eingestuft oder Ihre Sicherheit angegriffen, wird der Streit nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung ausgetragen (Artikel 7), und ein Anwalt vor Ort wird in der Regel notwendig.

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich im anderen Land einen Anwalt, um meine Forderung anzumelden?

Nein. Nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2015/848 ist allein für die Anmeldung einer Forderung die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend. Sie können mit jedem Kommunikationsmittel anmelden, das nach dem Recht des Staats zulässig ist, in dem das Verfahren eröffnet wurde, oder mit den elektronischen Mitteln, auf die die Verordnung (EU) 2023/2844 verweist. Wird Ihre Forderung später bestritten, ist örtlicher Rat in der Regel empfehlenswert.

Kann ich meine Forderung auf Deutsch oder in meiner eigenen Sprache anmelden?

Ja, in jeder Amtssprache der Organe der EU (Artikel 55 Absatz 5). Das Gericht, der Verwalter oder der Schuldner in Eigenverwaltung können eine Übersetzung in die Amtssprache des Staats der Verfahrenseröffnung oder in eine andere von diesem Staat zugelassene Sprache verlangen.

Wie viel Zeit habe ich für die Anmeldung?

Die Frist bestimmt das Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet wurde; für einen ausländischen Gläubiger beträgt sie jedoch mindestens 30 Tage ab der Bekanntmachung der Eröffnung im Insolvenzregister dieses Staats oder ab dem individuellen Vermerk, wenn sich dieser Staat auf Artikel 24 Absatz 4 stützt (Artikel 55 Absatz 6). Prüfen Sie die genaue Frist im Registereintrag und im Vermerk.

Ich habe nie einen Brief vom Verwalter erhalten. Gilt die Frist trotzdem für mich?

Das Gericht oder der Verwalter muss bekannte ausländische Gläubiger unverzüglich unterrichten (Artikel 54 Absatz 1), die Fristen laufen aber grundsätzlich ab der Bekanntmachung im Insolvenzregister (Artikel 55 Absatz 6). Gläubiger, die nicht bekannt sind, erhalten womöglich keinen Brief; die Suche in den Registern über das Europäische Justizportal ist daher der sicherere Weg.

Was muss die Forderungsanmeldung enthalten?

Die in Artikel 55 Absatz 2 genannten Angaben: Ihre Identität und Kontaktdaten, die Hauptforderung mit den Daten, etwaige Zinsen mit Zinssatz, Grundlage und Zeitraum, Kosten vor Verfahrenseröffnung, die Art der Forderung, ein etwaiges Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt sowie eine etwaige Aufrechnung, jeweils mit Kopien der Belege. Bankverbindung und persönliche Kennnummer sind freiwillig (Artikel 55 Absatz 3).

Gegen den Schuldner laufen Verfahren in zwei Ländern. Wo melde ich an?

Sie können im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden (Artikel 45 Absatz 1). Ein Gläubiger, der in einem Verfahren eine Quote erhalten hat, nimmt an Verteilungen im anderen Verfahren erst teil, wenn die Gläubiger gleichen Ranges dort die gleiche Quote erlangt haben (Artikel 23 Absatz 2).

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Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung

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