Personenschäden · Weltweit

In einem anderen EU-Staat verletzt: Welches Recht über Ihren Schadensersatzanspruch entscheidet (Rom-II-Verordnung (EG) Nr. 864/2007)

BRVon Brisamo-Redaktion·Aktualisiert im Oktober 2026·12 Min. Lesezeit
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Eine belgische Touristin wird im Hotelpool in Valencia verletzt, als ein anderer Gast, der ebenfalls in Belgien lebt, auf sie springt. Das Ferienhaus einer niederländischen Familie in Portugal wird durch das geplatzte Rohr eines Nachbarn überflutet. Ein deutscher Tourist rutscht auf einer Hoteltreppe auf Kreta aus. Bevor jemand sagen kann, wie viel Schadensersatz geschuldet ist, muss eine vorgelagerte Frage beantwortet werden: Welches Recht ist anzuwenden? Innerhalb der EU kommt die Antwort für außervertragliche Schadensersatzansprüche aus einem einzigen Rechtsakt, der Rom-II-Verordnung.

Ein Mann in den Vierzigern in einem olivgrünen Hemd sitzt auf einer hölzernen Parkbank, den Arm in einer hellblauen dreieckigen Armschlinge, neben einer Frau in einem leichten Sommerkleid, die einen schlichten weißen Umschlag hält; beide sehen einander mit ernstem Gesichtsausdruck an, in einem grünen Stadtpark
Verletzt fern von zu Hause: Nach Artikel 4 Absatz 1 der Rom-II-Verordnung ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Personenschaden tatsächlich eingetreten ist, es sei denn, beide Parteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat oder der Fall weist eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat auf (Artikel 4 Absätze 2 und 3; Erwägungsgrund 17).

Dieser Leitfaden richtet sich an Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als ihrem eigenen verletzt oder geschädigt wurden, an die Fahrer, Unternehmen und Versicherer auf der Gegenseite sowie an ihre Berater. Er folgt dem Text der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“), wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Rom II beantwortet nur eine Frage, nämlich welches Recht anzuwenden ist; welches Gericht über den Anspruch entscheiden darf, ist eine gesonderte Frage, die andere Vorschriften regeln, und die Höhe des Schadensersatzes hängt von dem nationalen Recht ab, auf das Rom II verweist.

Was Rom II erfasst und was nicht (Artikel 1 bis 3)

Rom II gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen (Artikel 1 Absatz 1). Vereinfacht gesagt sind das Ansprüche, die nicht aus einem Vertrag zwischen den Parteien entstehen: ein Verkehrsunfall, ein Sturz in einem Geschäft oder Hotel, ein Schaden durch ein fehlerhaftes Produkt, ein Wasserschaden durch den Nachbarn, ein unlauteres Wettbewerbsverhalten. Die Verordnung gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).

Artikel 1 Absatz 2 nimmt mehrere Bereiche vollständig aus: außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen mit vergleichbaren Wirkungen, einschließlich der Unterhaltspflichten; aus ehelichen und vergleichbaren Güterständen sowie aus Testamenten und Erbrecht; aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, soweit die Verpflichtungen aus deren Handelbarkeit entstehen; aus dem Gesellschaftsrecht, dem Vereinsrecht und dem Recht der juristischen Personen; aus den Beziehungen zwischen den Beteiligten eines durch Rechtsgeschäft errichteten Trusts; aus Schäden durch Kernenergie; und aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verleumdung. Ein Anspruch wegen eines verleumderischen Zeitungsartikels fällt daher nicht unter Rom II, obwohl es sich um einen außervertraglichen Anspruch handelt.

Rom II gilt unbeschadet der Artikel 21 und 22 nicht für den Beweis und das Verfahren (Artikel 1 Absatz 3). Im Sinne der Verordnung bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme Dänemarks (Artikel 1 Absatz 4); Erwägungsgrund 40 erläutert, dass sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung beteiligt hat und dass sie für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist.

Zwei weitere Vorschriften bestimmen die Reichweite der Verordnung. Der Begriff des „Schadens“ umfasst sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo), und die Verordnung gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, deren Entstehen wahrscheinlich ist (Artikel 2). Außerdem ist das nach ihr bezeichnete Recht auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist (Artikel 3, „universelle Anwendung“): Verweist Rom II auf das Recht eines Staates außerhalb der EU, wendet ein Gericht in einem Mitgliedstaat dieses Recht an.

Die allgemeine Regel: das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt (Artikel 4 Absatz 1)

Die zentrale Vorschrift von Rom II ist Artikel 4 Absatz 1: Soweit in der Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Unerheblich ist, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist und in welchem Staat oder welchen Staaten indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.

Erwägungsgrund 17 macht dies für Personen- und Sachschäden greifbar. Bei Personenschäden sollte als Staat, in dem der Schaden eintritt, der Staat gelten, in dem der Personenschaden tatsächlich eingetreten ist; bei Sachschäden der Staat, in dem der Sachschaden tatsächlich eingetreten ist. Für die in Valencia verletzte belgische Touristin ist Ausgangspunkt daher das spanische Recht, auch wenn die Behandlung in Belgien fortgesetzt wird und der Verdienstausfall dort spürbar wird: Das sind indirekte Folgen.

Erwägungsgrund 18 beschreibt den Aufbau von Artikel 4: Absatz 1 ist die allgemeine Regel (lex loci damni), Absatz 2 eine Ausnahme mit einer besonderen Anknüpfung für Fälle, in denen die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, und Absatz 3 eine „Ausweichklausel“ für Fälle, in denen die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist.

Wenn beide Parteien im selben Staat leben oder der Fall auf einen anderen Staat verweist (Artikel 4 Absätze 2 und 3)

Artikel 4 Absatz 2: Haben die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates. Im ersten Beispiel dieses Leitfadens leben die verletzte Touristin und der Gast, der in den Pool sprang, beide in Belgien; ihr Anspruch gegen ihn unterliegt daher belgischem Recht, obwohl sich die Verletzung in Spanien ereignete.

Für den gewöhnlichen Aufenthalt enthält Artikel 23 eigene Begriffsbestimmungen. Bei Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen ist es der Ort ihrer Hauptverwaltung; rührt das schadensbegründende Ereignis oder der Schaden aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung her, steht dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Ort gleich, an dem sich diese Niederlassung befindet. Bei einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, ist es der Ort ihrer Hauptniederlassung. Ein über eine örtliche Zweigniederlassung betriebenes Hotel wird daher für einen Unfall, der aus dem Betrieb dieser Zweigniederlassung herrührt, so behandelt, als habe es seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der Zweigniederlassung.

Artikel 4 Absatz 3 ist die Ausweichklausel. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, wie einem Vertrag, ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht. Das Wort „offensichtlich“ legt die Schwelle hoch: Die Ausweichklausel ist eine Ausnahme und keine zweite allgemeine Regel.

Weitere Sonderregeln in Kapitel II betreffen bestimmte Schadensarten. Für die Produkthaftung verweist Artikel 5 Absatz 1, unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2, der Reihe nach auf das Recht des Staates, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, anderenfalls auf das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, anderenfalls auf das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, jeweils nur, wenn das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Anzuwenden ist jedoch das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, wenn sie das Inverkehrbringen des Produkts oder eines gleichartigen Produkts in dem betreffenden Staat vernünftigerweise nicht voraussehen konnte; Artikel 5 Absatz 2 enthält eine eigene Ausweichklausel. Bei einer Umweltschädigung kann die geschädigte Person ihren Anspruch nach Artikel 7 statt auf das nach Artikel 4 Absatz 1 geltende Recht auf das Recht des Staates stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. Die Artikel 6, 8 und 9 enthalten gesonderte Regeln für unlauteren Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten, für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums und für Arbeitskampfmaßnahmen.

Rechtswahl durch Vereinbarung (Artikel 14)

Die Parteien können das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll (Artikel 14 Absatz 1), jedoch nur auf zwei Wegen: a) durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses oder b) wenn alle Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen, auch durch eine vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses frei ausgehandelte Vereinbarung. Eine Privatperson kann deshalb nicht im Voraus durch eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an ein Recht gebunden werden, das für einen künftigen Unfallanspruch gelten soll.

Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben und lässt Rechte Dritter unberührt (Artikel 14 Absatz 1). Sind alle Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Eintritts des schadensbegründenden Ereignisses in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann (Artikel 14 Absatz 2). Sind zu diesem Zeitpunkt alle Elemente des Sachverhalts in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen, so berührt die Wahl des Rechts eines Drittstaats nicht die Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, gegebenenfalls in der vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form (Artikel 14 Absatz 3). Von dem Recht, das für unlauteren Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten gilt (Artikel 6 Absatz 4), und von dem Recht, das für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums gilt (Artikel 8 Absatz 3), kann durch eine Rechtswahl überhaupt nicht abgewichen werden.

Eine nach dem Unfall getroffene Vereinbarung über das anzuwendende Recht kann die Verhandlungen mit einem Versicherer vereinfachen; sie sollte jedoch klar schriftlich festgehalten und vor der Unterzeichnung auf ihre Folgen für Verjährungsfristen und Schadenspositionen geprüft werden.

Was das anzuwendende Recht entscheidet (Artikel 15, 17, 18 und 22)

Hat Rom II das Recht bestimmt, zählt Artikel 15 auf, wofür dieses Recht insbesondere maßgebend ist: a) den Grund und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, die für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können; b) die Haftungsausschlussgründe sowie jede Beschränkung oder Teilung der Haftung; c) das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens oder der geforderten Wiedergutmachung; d) die Maßnahmen, die ein Gericht innerhalb der Grenzen seiner verfahrensrechtlichen Befugnisse zur Vorbeugung, zur Beendigung oder zum Ersatz des Schadens anordnen kann; e) die Übertragbarkeit, einschließlich der Vererbbarkeit, des Anspruchs auf Schadenersatz oder Wiedergutmachung; f) die Personen, die Anspruch auf Ersatz eines persönlich erlittenen Schadens haben; g) die Haftung für die von einem anderen begangenen Handlungen; und h) die Bedingungen für das Erlöschen von Verpflichtungen und die Vorschriften über die Verjährung und die Rechtsverluste, einschließlich der Vorschriften über den Beginn, die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährungsfristen und der Fristen für den Rechtsverlust.

Buchstabe h verdient besondere Aufmerksamkeit: Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs ist die Frist des anzuwendenden Rechts, nicht die des Staates, in dem die geschädigte Person lebt oder klagt. Wer sich auf eine vertraute Verjährungsfrist des Heimatstaats verlässt, kann feststellen, dass eine kürzere ausländische Frist bereits abgelaufen ist.

Zwei Vorschriften halten den örtlichen Zusammenhang im Blick. Nach Artikel 17 sind bei der Beurteilung des Verhaltens der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, faktisch und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind: Die am spanischen Hotelpool geltenden Sicherheitsregeln bleiben für das Verhalten des belgischen Gastes von Bedeutung, auch wenn die Haftung belgischem Recht unterliegt. Und nach Artikel 22 Absatz 1 ist das anzuwendende Recht insoweit maßgebend, als es für außervertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.

Artikel 18 erlaubt der geschädigten Person, ihren Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftenden geltend zu machen, wenn dies nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist (Direktklage gegen den Versicherer). Für das Opfer eines Verkehrsunfalls ist dies die Vorschrift, die es ermöglichen kann, sich unmittelbar an den Versicherer des anderen Fahrers statt an den Fahrer selbst zu wenden.

Speziell für Straßenverkehrsunfälle fügt Erwägungsgrund 33 hinzu: Gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen über den Schadensersatz für Opfer von Straßenverkehrsunfällen sollte das befasste Gericht bei der Schadensberechnung für Personenschäden in Fällen, in denen sich der Unfall in einem anderen Staat als dem des gewöhnlichen Aufenthalts des Opfers ereignet, alle relevanten tatsächlichen Umstände des jeweiligen Opfers berücksichtigen, insbesondere einschließlich tatsächlicher Verluste und Kosten für Nachsorge und medizinische Versorgung.

SituationAnzuwendendes RechtArtikel
Allgemeine Regel für unerlaubte HandlungenRecht des Staates, in dem der Schaden eintritt (bei Personenschäden: wo der Personenschaden tatsächlich eingetreten ist)4 Abs. 1; Erwägungsgrund 17
Gewöhnlicher Aufenthalt beider Parteien in demselben StaatRecht dieses Staates4 Abs. 2
Offensichtlich engere Verbindung, zum Beispiel über einen verbundenen VertragRecht dieses anderen Staates4 Abs. 3
ProdukthaftungAufenthaltsstaat der geschädigten Person, dann Erwerbsstaat, dann Schadensstaat, jeweils wenn das Produkt dort in Verkehr gebracht wurde5
UmweltschädigungAllgemeine Regel oder, nach Wahl der geschädigten Person, Recht des Staates des schadensbegründenden Ereignisses7
Vereinbarung über das RechtNur nach dem Ereignis oder, wenn alle Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen, auch durch eine vorher frei ausgehandelte Vereinbarung14
Direktklage gegen den VersichererZulässig, wenn das Recht der unerlaubten Handlung oder des Versicherungsvertrags sie vorsieht18
Verkehrsunfälle in Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1971Das Übereinkommen kann stattdessen anzuwenden sein28 Abs. 1; 30 Abs. 1 Ziff. ii
Verleumdung und PrivatsphäreAußerhalb von Rom II1 Abs. 2 Buchst. g

Grenzen des anzuwendenden Rechts und andere Rechtsakte (Artikel 16, 24, 26, 27 und 28)

Rom II führt nur zum Sachrecht des bezeichneten Staates: Die Rück- und Weiterverweisung ist ausgeschlossen, das heißt, die Vorschriften des Internationalen Privatrechts dieses Staates werden nicht angewandt (Artikel 24). Das Gericht kann dennoch die Eingriffsnormen seines eigenen Rechts anwenden, also Vorschriften, die den Sachverhalt ohne Rücksicht auf das für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht zwingend regeln (Artikel 16). Die Anwendung einer Vorschrift des bezeichneten Rechts kann es nur versagen, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist (Artikel 26).

Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die für besondere Gegenstände Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten, bleiben unberührt (Artikel 27). Nach Artikel 28 Absatz 1 berührt Rom II nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten. In den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten hat die Verordnung nur Vorrang vor den ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in der Verordnung geregelt sind (Artikel 28 Absatz 2).

Artikel 28 ist für Verkehrsunfälle von besonderer Bedeutung. Nach Artikel 30 Absatz 1 Ziffer ii musste der Überprüfungsbericht der Kommission eine Untersuchung der Auswirkungen von Artikel 28 im Hinblick auf das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Verkehrsunfälle anzuwendende Recht umfassen. Ist ein Mitgliedstaat Vertragsstaat dieses Übereinkommens, können seine Gerichte auf einen Anspruch aus einem Verkehrsunfall die Regeln des Übereinkommens statt Artikel 4 der Rom-II-Verordnung anwenden. Bevor sich eine geschädigte Person bei einem Verkehrsunfall auf Artikel 4 stützt, sollte sie daher prüfen, ob das Gericht, das über den Anspruch entscheiden wird, in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 1971 liegt.

Zeitliche Anwendbarkeit von Rom II (Artikel 31 und 32)

Die Verordnung wird auf schadensbegründende Ereignisse angewandt, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten (Artikel 31), und gilt ab dem 11. Januar 2009 (Artikel 32), mit Ausnahme des Artikels 29 über das Verzeichnis der Übereinkommen, der ab dem 11. Juli 2008 gilt.

Rom II legt weder einen Betrag des Schadensersatzes noch eine feste Tabelle für Verletzungen noch einen Zeitrahmen für die Geltendmachung eines Anspruchs fest. Diese Fragen gehören zu dem nationalen Recht, auf das die Verordnung verweist, und für das Verfahren zum Recht des Gerichts, das den Fall verhandelt.

Praktische Schritte nach einer Verletzung in einem anderen EU-Staat

1. Halten Sie fest, wo der Personenschaden eingetreten ist und wo jede Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese beiden Tatsachen bestimmen den Ausgangspunkt nach Artikel 4 Absätze 1 und 2.

2. Ermitteln Sie jeden Vertrag zwischen den Parteien (Hotelbuchung, Mietvertrag, Pauschalreise, Arbeitsverhältnis). Ein eng verbundener Vertrag kann nach Artikel 4 Absatz 3 eine offensichtlich engere Verbindung begründen.

3. Prüfen Sie die Verjährungsfrist nach dem anzuwendenden Recht und nicht nach dem Recht Ihres Heimatstaats (Artikel 15 Buchstabe h).

4. Klären Sie, ob eine Direktklage gegen den Versicherer möglich ist, und zwar nach dem Recht der unerlaubten Handlung oder dem Recht des Versicherungsvertrags (Artikel 18).

5. Prüfen Sie bei einem Verkehrsunfall zuerst die Frage des Haager Übereinkommens (Artikel 28), weil sie das anzuwendende Recht verändern kann.

6. Unterzeichnen Sie keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht ohne Beratung: Sie ist nach dem Ereignis wirksam möglich (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) und kann Verjährungsfristen und Schadenspositionen verändern. Einen breiteren Überblick über Ansprüche verletzter Touristen bietet unser Leitfaden Als Tourist im Ausland verletzt.

Häufig gestellte Fragen

Welches Recht gilt, wenn ich im Urlaub in einem anderen EU-Staat verletzt werde?

Nach der allgemeinen Kollisionsnorm das Recht des Staates, in dem der Personenschaden tatsächlich eingetreten ist (Artikel 4 Absatz 1 und Erwägungsgrund 17). Haben Sie und die haftende Person den gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, gilt stattdessen das Recht dieses Staates (Artikel 4 Absatz 2). Weist der Fall eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, etwa über einen eng verbundenen Vertrag, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Artikel 4 Absatz 3).

Bestimmt Rom II, vor welchem Gericht ich klagen kann?

Nein. Rom II bestimmt nur, welches Recht auf den Anspruch anzuwenden ist. Welches Gericht zuständig ist, ist eine gesonderte Frage, die andere Vorschriften regeln; das Gericht, das den Fall verhandelt, wendet Rom II an, um das Recht zu bestimmen.

Wessen Verjährungsfrist gilt?

Es gelten die Vorschriften über Verjährung und Rechtsverluste des Rechts, auf das Rom II verweist, einschließlich der Vorschriften über Beginn, Unterbrechung und Hemmung der Fristen (Artikel 15 Buchstabe h).

Kann ich mich direkt an den Versicherer des anderen Fahrers wenden?

Ja, wenn das auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwendende Recht oder das auf den Versicherungsvertrag anzuwendende Recht eine Direktklage vorsieht (Artikel 18).

Gilt Rom II für Ansprüche wegen Verleumdung oder Verletzung der Privatsphäre?

Nein. Außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verleumdung, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g).

Gilt Rom II in Dänemark?

Nein. Im Sinne der Verordnung bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme Dänemarks (Artikel 1 Absatz 4; Erwägungsgrund 40).

Kann nach Rom II das Recht eines Staates außerhalb der EU anzuwenden sein?

Ja. Das nach der Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist (Artikel 3), vorbehaltlich der Eingriffsnormen des Staates des angerufenen Gerichts und seiner öffentlichen Ordnung (Artikel 16 und 26).

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