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Welches Recht gilt für Ihren Vertrag in der EU? Rechtswahl, objektive Anknüpfung und Verbraucherschutz (Rom-I-Verordnung (EG) Nr. 593/2008)

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  1. Was Rom I erfasst, wo und ab wann die Verordnung gilt (Artikel 1, 2, 25 und 28)
  2. Die Rechtswahl: Freiheit und Grenzen (Artikel 3)
  3. Keine Rechtswahl: das anzuwendende Recht nach Vertragstyp (Artikel 4 und 19)
  4. Verbraucherverträge: das Recht des Verbrauchers als Mindestschutz (Artikel 6 und 11 Absatz 4)
  5. Beförderungs- und Arbeitsverträge (Artikel 5 und 8)
  6. Grenzen des anzuwendenden Rechts: Eingriffsnormen, ordre public und Wirksamkeit (Artikel 9, 10, 11, 13, 20 und 21)
  7. Wofür das anzuwendende Recht maßgebend ist (Artikel 12 und 18)
  8. Praktische Schritte vor der Unterzeichnung und bei Beginn eines Streits
  9. Häufig gestellte Fragen

Ein italienisches Unternehmen kauft Maschinen bei einem deutschen Hersteller. Ein niederländischer Berater berät eine spanische Hotelgruppe. Eine belgische Familie mietet für zwei Monate eine Wohnung an der portugiesischen Küste von einem Vermieter, der ebenfalls in Belgien lebt. Eine österreichische Verbraucherin bestellt Möbel bei einem französischen Onlineshop. In jedem dieser Fälle muss, bevor jemand sagen kann, ob der Vertrag verletzt wurde oder wie viel geschuldet ist, eine vorgelagerte Frage beantwortet werden: Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? Vor den Gerichten der Mitgliedstaaten, für die sie verbindlich ist, gibt die Rom-I-Verordnung die Antwort.

Eine Frau in einem kamelfarbenen Mantel und ein Mann in einem marineblauen Blazer reichen sich über einen kleinen runden Holztisch mit zwei weißen Kaffeetassen die Hand, in einem hellen Büro mit schlichten weißen Wänden und einem hohen Fenster, durch das unscharf terrakottafarbene Dächer zu sehen sind
Einigung über das Geschäft und über das Recht: Nach Artikel 3 Absatz 1 der Rom-I-Verordnung unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht; die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Fehlt eine Rechtswahl, legt Artikel 4 das anzuwendende Recht fest.

Dieser Leitfaden richtet sich an Unternehmen und Privatpersonen, die innerhalb der EU grenzüberschreitende Verträge schließen, sowie an ihre Berater. Er folgt dem Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) in der im Amtsblatt (L 177 vom 4. Juli 2008) veröffentlichten Fassung. Rom I beantwortet nur eine Frage: welches Recht auf einen Vertrag anzuwenden ist. Welches Gericht über einen Rechtsstreit entscheiden darf, ist eine gesonderte Frage, die andere Vorschriften regeln, und was der Vertrag in der Sache bedeutet, hängt von dem nationalen Recht ab, auf das Rom I verweist.

Was Rom I erfasst, wo und ab wann die Verordnung gilt (Artikel 1, 2, 25 und 28)

Rom I gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen (Artikel 1 Absatz 1). Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Artikel 1 Absatz 2 nimmt eine Reihe von Bereichen vom Anwendungsbereich aus, auch wenn ein Vertrag im Spiel ist. Dazu gehören: der Personenstand sowie die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen (unbeschadet des Artikels 13); Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen, die nach dem auf sie anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten, einschließlich der Unterhaltspflichten; Schuldverhältnisse aus ehelichen und vergleichbaren Güterständen, aus Testamenten und Erbrecht; Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, soweit sie aus deren Handelbarkeit entstehen; Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen; Fragen des Gesellschafts-, Vereins- und Rechts der juristischen Personen, etwa die Errichtung, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung sowie die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft; die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, oder ein Organ die Gesellschaft Dritten gegenüber verpflichten kann; die Gründung von Trusts und die dadurch geschaffenen Rechtsbeziehungen zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten; Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags; sowie bestimmte Versicherungsverträge über betriebliche Leistungen, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j beschrieben sind. Ausgenommen sind außerdem der Beweis und das Verfahren, unbeschadet des Artikels 18 (Artikel 1 Absatz 3).

Zwei Ausnahmen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Eine Gerichtsstands- oder Schiedsklausel in einem Vertrag unterliegt nicht Rom I, auch wenn der übrige Vertrag der Verordnung unterliegt. Und die Haftung für Vorgänge während der Verhandlungen, also vor Abschluss eines Vertrags, fällt nicht unter Rom I.

Rom I hat universelle Anwendung: Das nach der Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist (Artikel 2). Ein Gericht in Mailand kann daher auf einen Vertrag das Recht von New York oder der Türkei anwenden, wenn Rom I dorthin verweist.

In zeitlicher Hinsicht wird die Verordnung auf Verträge angewandt, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden (Artikel 28). In räumlicher Hinsicht hat sich Dänemark nicht an ihrer Annahme beteiligt; die Verordnung ist für Dänemark nicht bindend oder anwendbar (Erwägungsgrund 46). Irland beteiligt sich dagegen an der Annahme und Anwendung der Verordnung (Erwägungsgrund 44). Rom I berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung angehörten und die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten; in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten hat sie jedoch Vorrang vor Übereinkommen, die ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossen wurden, soweit diese in der Verordnung geregelte Bereiche betreffen (Artikel 25).

Die Rechtswahl: Freiheit und Grenzen (Artikel 3)

Ausgangspunkt ist die Parteiautonomie. Nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.

Die Rechtswahl kann geändert werden. Nach Artikel 3 Absatz 2 können die Parteien jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor maßgebend war, gleich ob dieses auf einer früheren Rechtswahl oder auf anderen Vorschriften der Verordnung beruhte. Eine nach Vertragsschluss erfolgende Änderung berührt weder die Formgültigkeit des Vertrags im Sinne des Artikels 11 noch Rechte Dritter.

Für Verträge, die in der Sache mit nur einem Ort verbunden sind, gelten zwei wichtige Grenzen. Sind nach Artikel 3 Absatz 3 alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Sind nach Artikel 3 Absatz 4 alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen, so berührt die Wahl des Rechts eines Drittstaats nicht die Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, gegebenenfalls in der vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form.

Ob sich die Parteien tatsächlich über das anzuwendende Recht geeinigt haben und ob diese Einigung wirksam ist, bestimmt sich nach den Artikeln 10, 11 und 13 (Artikel 3 Absatz 5): Zustandekommen und Wirksamkeit der Einigung, Formgültigkeit und Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit, die weiter unten behandelt werden.

Keine Rechtswahl: das anzuwendende Recht nach Vertragstyp (Artikel 4 und 19)

Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, ordnet Artikel 4 Absatz 1 unbeschadet der Artikel 5 bis 8 acht Vertragstypen ein bestimmtes Recht zu:

a) Kaufverträge über bewegliche Sachen: das Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; b) Dienstleistungsverträge: das Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben: das Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist; d) ungeachtet des Buchstabens c die Miete oder Pacht für höchstens sechs aufeinander folgende Monate zum vorübergehenden privaten Gebrauch: das Recht des Staates, in dem der Vermieter oder Verpächter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Mieter oder Pächter eine natürliche Person ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hat; e) Franchiseverträge: das Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; f) Vertriebsverträge: das Recht des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; g) Kauf beweglicher Sachen durch Versteigerung: das Recht des Staates, in dem die Versteigerung abgehalten wird, sofern der Ort der Versteigerung bestimmt werden kann; h) Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems für Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h geschlossen werden: das einzige Recht, das für dieses System maßgebend ist.

Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind seine Bestandteile durch mehr als einen der Buchstaben a bis h abgedeckt, so unterliegt er nach Artikel 4 Absatz 2 dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zwei weitere Regeln vervollständigen das Bild. Nach der Ausweichklausel des Artikels 4 Absatz 3 ist das Recht eines anderen Staates anzuwenden, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu diesem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist; nach Erwägungsgrund 20 sollte dabei unter anderem berücksichtigt werden, ob der Vertrag in einer sehr engen Verbindung zu einem oder mehreren anderen Verträgen steht. Und kann das anzuwendende Recht nach Artikel 4 Absatz 4 nicht nach Absatz 1 oder 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist.

Da so vieles vom gewöhnlichen Aufenthalt abhängt, bestimmt Artikel 19 diesen Begriff. Der gewöhnliche Aufenthalt von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen ist der Ort ihrer Hauptverwaltung; der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, ist der Ort ihrer Hauptniederlassung (Artikel 19 Absatz 1). Wird der Vertrag im Rahmen des Betriebs einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung geschlossen oder ist eine solche Niederlassung nach dem Vertrag für die Erfüllung verantwortlich, steht der Ort, an dem sie sich befindet, dem gewöhnlichen Aufenthalt gleich (Artikel 19 Absatz 2). Maßgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Artikel 19 Absatz 3).

Auf die Beispiele aus der Einleitung angewandt, und ohne Rechtswahl: Der Maschinenkauf verweist auf das Recht des deutschen Verkäufers (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a); der Beratungsvertrag auf das Recht des niederländischen Beraters (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b); und die zweimonatige Ferienmiete kann auf belgisches Recht verweisen, da Vermieter und Mieter beide in Belgien leben und der Mieter eine natürliche Person ist (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d). In jedem dieser Fälle bleibt die Ausweichklausel des Artikels 4 Absatz 3 anwendbar, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Verbraucherverträge: das Recht des Verbrauchers als Mindestschutz (Artikel 6 und 11 Absatz 4)

Artikel 6 schützt Verbraucher. Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesem Staat ausübt oder b) eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausrichtet oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (Artikel 6 Absatz 1).

Die Parteien können das anzuwendende Recht weiterhin nach Artikel 3 wählen; nach Artikel 6 Absatz 2 darf die Rechtswahl jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, also dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Sind die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so bestimmt sich das auf einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwendende Recht nach den Artikeln 3 und 4 (Artikel 6 Absatz 3).

Artikel 6 Absatz 4 zählt Verträge auf, für die die Absätze 1 und 2 nicht gelten: a) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; b) Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG; c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG; d) Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument sowie Rechte und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt werden, sofern es sich dabei nicht um die Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt; und e) Verträge, die innerhalb eines Systems der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h genannten Art geschlossen werden.

Für die Form gilt dieselbe Logik: Die allgemeinen Alternativen der Formgültigkeit in Artikel 11 Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Verträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 6 fallen; für die Form dieser Verträge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 11 Absatz 4).

Für die österreichische Verbraucherin aus der Einleitung gilt: Richtet der französische Onlineshop seine Tätigkeit auf Österreich aus und fällt die Bestellung in den Bereich dieser Tätigkeit, ist nach Artikel 6 Absatz 1 österreichisches Recht anzuwenden. Die Parteien können nach Artikel 6 Absatz 2 zwar französisches Recht wählen, diese Rechtswahl kann der Verbraucherin aber nicht den Schutz der österreichischen Bestimmungen entziehen, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

Beförderungs- und Arbeitsverträge (Artikel 5 und 8)

Güterbeförderung. Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt ein Vertrag über die Beförderung von Gütern dem Recht des Staates, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet; andernfalls ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden (Artikel 5 Absatz 1).

Personenbeförderung. Ohne Rechtswahl ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet; andernfalls gilt das Recht des Staates, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 5 Absatz 2). Die Wahlfreiheit der Parteien ist eingeschränkt: Sie können nur das Recht des Staates wählen, a) in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, b) in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, c) in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat, d) in dem sich der Abgangsort befindet oder e) in dem sich der Bestimmungsort befindet. Für beide Beförderungsarten gilt: Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag im Falle fehlender Rechtswahl eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Artikel 5 Absatz 3).

Individualarbeitsverträge. Ein Arbeitsvertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht; die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels einer Rechtswahl nach den Absätzen 2, 3 und 4 anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (Artikel 8 Absatz 1). Ohne Rechtswahl gilt das Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; dieser Staat wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet (Artikel 8 Absatz 2). Kann das anzuwendende Recht so nicht bestimmt werden, gilt das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat (Artikel 8 Absatz 3); und ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Artikel 8 Absatz 4).

VertragRecht ohne RechtswahlKönnen die Parteien wählen?Hauptquelle
Kauf beweglicher SachenGewöhnlicher Aufenthalt des VerkäufersJaArt. 4 Abs. 1 Buchst. a, Art. 3
DienstleistungenGewöhnlicher Aufenthalt des DienstleistersJaArt. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 3
Dingliches Recht an oder Miete/Pacht von unbeweglichen SachenStaat, in dem die Sache belegen istJa; Formvorschriften nach Art. 11 Abs. 5 können geltenArt. 4 Abs. 1 Buchst. c, Art. 3, Art. 11 Abs. 5
Kurzzeitige private Miete (höchstens sechs aufeinander folgende Monate)Gewöhnlicher Aufenthalt des Vermieters, wenn der Mieter eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in demselben Staat istJaArt. 4 Abs. 1 Buchst. d, Art. 3
Franchise / VertriebGewöhnlicher Aufenthalt des Franchisenehmers / VertriebshändlersJaArt. 4 Abs. 1 Buchst. e-f, Art. 3
Sonstige oder gemischte VerträgeGewöhnlicher Aufenthalt der Partei, die die charakteristische Leistung erbringtJaArt. 4 Abs. 2, Art. 3
Verbrauchervertrag (Unternehmer im Staat des Verbrauchers tätig oder Tätigkeit dorthin ausgerichtet)Gewöhnlicher Aufenthalt des VerbrauchersJa, aber ohne Verlust des Schutzes des VerbraucherrechtsArt. 6 Abs. 1-2
PersonenbeförderungGewöhnlicher Aufenthalt der beförderten Person, wenn Abgangs- oder Bestimmungsort dort liegt; sonst des BeförderersNur unter fünf aufgezählten RechtenArt. 5 Abs. 2
IndividualarbeitsvertragStaat, in dem oder von dem aus die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird (Art. 8 Abs. 2); sonst Art. 8 Abs. 3-4Ja, aber ohne Verlust des Schutzes des mangels Rechtswahl anzuwendenden RechtsArt. 8

Grenzen des anzuwendenden Rechts: Eingriffsnormen, ordre public und Wirksamkeit (Artikel 9, 10, 11, 13, 20 und 21)

Eingriffsnormen. Artikel 9 Absatz 1 definiert eine Eingriffsnorm als eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des sonst auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Die Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts (Artikel 9 Absatz 2). Den Eingriffsnormen des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, kann Wirkung verliehen werden, soweit sie die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen; bei der Entscheidung darüber werden Art und Zweck dieser Normen sowie die Folgen ihrer Anwendung oder Nichtanwendung berücksichtigt (Artikel 9 Absatz 3). Nach Erwägungsgrund 37 ist der Begriff der Eingriffsnormen von dem Begriff der Bestimmungen, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, zu unterscheiden und enger auszulegen.

Öffentliche Ordnung. Die Anwendung einer Vorschrift des nach der Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist (Artikel 21).

Keine Rück- und Weiterverweisung. Unter dem nach der Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt (Artikel 20).

Einigung und materielle Wirksamkeit. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach der Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre (Artikel 10 Absatz 1). Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen (Artikel 10 Absatz 2).

Formgültigkeit. Ein Vertrag zwischen Personen, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn anzuwendenden materiellen Rechts oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem er geschlossen wird (Artikel 11 Absatz 1). Befinden sie sich in verschiedenen Staaten, ist er formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn anzuwendenden materiellen Rechts, des Rechts eines der Staaten, in denen sich eine Vertragspartei oder ihr Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem eine der Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Artikel 11 Absatz 2). Verträge über ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder über deren Miete oder Pacht unterliegen den Formvorschriften des Staates, in dem die Sache belegen ist, sofern diese Vorschriften nach dem Recht dieses Staates unabhängig vom Ort des Vertragsschlusses und vom Vertragsstatut gelten und von ihnen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (Artikel 11 Absatz 5).

Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit. Bei einem Vertrag zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem Recht eines anderen Staates ergebende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei diese bei Vertragsschluss kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (Artikel 13).

Wofür das anzuwendende Recht maßgebend ist (Artikel 12 und 18)

Steht das Recht fest, zählt Artikel 12 Absatz 1 auf, wofür es insbesondere maßgebend ist: a) die Auslegung; b) die Erfüllung der durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen; c) in den Grenzen der dem angerufenen Gericht durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, einschließlich der Schadensbemessung, soweit diese nach Rechtsnormen erfolgt; d) die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben; und e) die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. In Bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die im Falle mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates zu berücksichtigen, in dem die Erfüllung erfolgt (Artikel 12 Absatz 2).

Artikel 18 fügt zwei Beweisregeln hinzu. Das für das vertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt (Artikel 18 Absatz 1). Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweisarten des Rechts des angerufenen Gerichts oder eines der in Artikel 11 bezeichneten Rechte, nach denen das Rechtsgeschäft formgültig ist, zulässig, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann (Artikel 18 Absatz 2).

Die praktische Folge von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d verdient Hervorhebung: Die Verjährung eines vertraglichen Anspruchs richtet sich nach dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht und nicht automatisch nach dem Recht des Gerichts, das über den Fall entscheidet.

Praktische Schritte vor der Unterzeichnung und bei Beginn eines Streits

1. Nehmen Sie die Rechtswahl in den Vertrag auf. Eine ausdrückliche Klausel vermeidet Streit darüber, ob sich eine Rechtswahl eindeutig aus den Bestimmungen oder den Umständen ergibt (Artikel 3 Absatz 1). Wenn Sie für verschiedene Teile verschiedene Rechte wollen, sagen Sie es ausdrücklich.

2. Regeln Sie Gerichtsstand und Schiedsverfahren gesondert. Rom I gilt nicht für Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e); formulieren Sie diese mit Blick auf die Vorschriften, die für sie gelten.

3. Prüfen Sie, wo der gewöhnliche Aufenthalt liegt. Bei Gesellschaften ist es der Ort der Hauptverwaltung, bei einem im Rahmen einer Zweigniederlassung geschlossenen Vertrag die Zweigniederlassung, beurteilt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Artikel 19).

4. Sie verkaufen an Verbraucher in anderen Staaten? Wenn Sie Ihre Tätigkeit im Staat des Verbrauchers ausüben oder auf diesen Staat ausrichten, der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt und er nicht zu den in Artikel 6 Absatz 4 aufgezählten Verträgen gehört, gilt der Schutz der Bestimmungen des Verbraucherrechts, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, unabhängig vom gewählten Recht (Artikel 6 Absätze 1, 2 und 4).

5. Sie beschäftigen Personal grenzüberschreitend? Ermitteln Sie das Recht, das mangels Rechtswahl nach Artikel 8 Absätze 2 bis 4 anzuwenden wäre, beginnend mit dem Staat, in dem oder von dem aus die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird; ein gewähltes Recht kann dem Arbeitnehmer nicht den Schutz der Bestimmungen dieses Rechts entziehen, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (Artikel 8 Absatz 1).

6. Prüfen Sie bei Beginn eines Streits die Verjährung nach dem Vertragsstatut. Verjährung und Rechtsverluste durch Fristablauf richten sich nach dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d).

7. Holen Sie bei Bedarf Rat in beiden Staaten ein. Rom I verweist auf ein nationales Recht; was dieses Recht zu dem Streit sagt, muss eine in diesem Recht zugelassene Anwältin oder ein dort zugelassener Anwalt beurteilen. Brisamo hilft Ihnen, einen Wirtschaftsanwalt im betreffenden Staat zu finden.

Häufig gestellte Fragen

Gilt Rom I für Verträge mit einem Unternehmen außerhalb der EU?

Ja, wenn der Vertrag in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt (Artikel 1 und 28) und der Fall vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verhandelt wird, für den die Verordnung verbindlich ist. Das nach Rom I bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist (Artikel 2).

Welches Recht gilt, wenn unser Vertrag nichts über das anzuwendende Recht sagt?

Unbeschadet der Artikel 5 bis 8 entscheidet Artikel 4: zum Beispiel beim Kauf beweglicher Sachen das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verkäufers und bei Dienstleistungen das des Dienstleisters; andere Verträge folgen dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat (Artikel 4 Absätze 1 und 2). Eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat führt zum Recht dieses Staates (Artikel 4 Absatz 3).

Kann eine Rechtswahl in einem Verbrauchervertrag dem Verbraucher den Schutz entziehen?

Nein. Wenn Artikel 6 Absatz 1 anwendbar ist, kann ein gewähltes Recht dem Verbraucher nicht den Schutz der Bestimmungen entziehen, von denen nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (Artikel 6 Absatz 2).

Gilt Rom I für die Gerichtsstands- oder Schiedsklausel in unserem Vertrag?

Nein. Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e).

Welche Verjährungsfrist gilt für einen vertraglichen Anspruch?

Es gelten die Regeln über Verjährung und Rechtsverluste durch Fristablauf des Rechts, das nach Rom I auf den Vertrag anzuwenden ist (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d).

Gilt Rom I in Dänemark?

Nein. Dänemark hat sich nicht an der Annahme der Verordnung beteiligt; sie ist für Dänemark nicht bindend oder anwendbar (Erwägungsgrund 46).

Gilt Rom I für Verträge, die vor 2010 unterzeichnet wurden?

Die Verordnung wird auf Verträge angewandt, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden (Artikel 28).

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